Beschluss
1 BvR 1723/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert darlegt.
• Vor Nutzung des Rechtswegs stehende formale Anforderungen wie die Darlegungs- und Begründungspflichten in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind verfassungsrechtlich zulässig und können zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen.
• Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
• Die Annahme der Fachgerichte, der Kläger sei nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG, ist angesichts der Streitgegenstände nicht als willkürlich zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde mangels Annahmegründen und unzureichender Substantiierung unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert darlegt. • Vor Nutzung des Rechtswegs stehende formale Anforderungen wie die Darlegungs- und Begründungspflichten in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind verfassungsrechtlich zulässig und können zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen. • Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. • Die Annahme der Fachgerichte, der Kläger sei nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG, ist angesichts der Streitgegenstände nicht als willkürlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen in einem Streit um seine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Er rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte insbesondere effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs. Zuvor waren Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts ergangen; gegen die Nichtzulassung der Revision wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer beansprucht Kostenprivilegierung nach § 183 SGG. Er macht geltend, das materielle Ergebnis und Verfahrensfragen seien verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Annahmegründe vorliegen und ob der Rechtsweg erschöpft sowie die Substantiierung ausreichend ist. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde unzulässig ist. • Der Beschwerdeführer hat die behaupteten Verletzungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs nicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert dargelegt, sodass kein Anlass zur Annahme besteht. • Soweit Entscheidungen der unteren Instanzen und Bescheide des Beklagten betroffen sind, hat der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend vorgetragen. • Formale Voraussetzungen des Rechtswegs, insbesondere die Begründungs- und Darlegungsanforderungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, sind verfassungsrechtlich zulässig und können zur Unzulässigkeit führen; der Vortrag des Beschwerdeführers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nicht in ausreichendem Umfang in die Verfassungsbeschwerde übernommen. • Selbst eine pauschale Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht, weil das vorgelegte Material deutlich macht, dass die Darlegungsanforderungen vor dem Revisionsgericht nicht erfüllt waren. • In materieller Hinsicht hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, warum seine Einbeziehung in die Unfallversicherung gegen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten verstoßen soll. • Die Feststellung der Fachgerichte, dass der Beschwerdeführer nicht kostenprivilegiert im Sinne des § 183 SGG ist, war angesichts des Streitgegenstands nicht willkürlich. • Weiterer Ausführungen wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG enthalten versagt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen und der Beschwerdeführer seine Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert hat. Insbesondere wurde das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs und der substantiierten Darlegung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erfüllt, sodass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht annimmt. Materiell hat der Beschwerdeführer keine überzeugende Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten vorgetragen. Auch die Annahme, er sei nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG, war nicht als willkürlich zu beanstanden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.