OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 967/14

BVERFG, Entscheidung vom

3mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargetan sind. • Arbeitsentgelte sind sozialversicherungsrechtlich nur dann rentenrechtlich zu berücksichtigen, wenn entsprechende Pflicht- oder freiwillige Beiträge nach dem Sozialrecht gezahlt bzw. als maßgeblich festgestellt sind. • Die Feststellung von Beitragshöhe und die Einziehung von Beiträgen obliegt nach § 28h Abs. 2 SGB IV der Einzugsstelle; ein Rentenversicherungsträger ist insoweit nicht zuständig. • Die Rechtskontrolle des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf grundsätzliche Verfassungsverstöße; die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch Fachgerichte ist nur bei einer willkürlichen oder grundrechtswidrigen Fehlerlage prüfbar. • Die Nichtzulassung der Revision ist nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie objektiv willkürlich ist oder den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen zur Beitragsvornahme • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargetan sind. • Arbeitsentgelte sind sozialversicherungsrechtlich nur dann rentenrechtlich zu berücksichtigen, wenn entsprechende Pflicht- oder freiwillige Beiträge nach dem Sozialrecht gezahlt bzw. als maßgeblich festgestellt sind. • Die Feststellung von Beitragshöhe und die Einziehung von Beiträgen obliegt nach § 28h Abs. 2 SGB IV der Einzugsstelle; ein Rentenversicherungsträger ist insoweit nicht zuständig. • Die Rechtskontrolle des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf grundsätzliche Verfassungsverstöße; die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch Fachgerichte ist nur bei einer willkürlichen oder grundrechtswidrigen Fehlerlage prüfbar. • Die Nichtzulassung der Revision ist nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie objektiv willkürlich ist oder den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert. Der Beschwerdeführer war als Redakteur beschäftigt und nach Kündigung in arbeitsrechtlichen Verfahren mit Entgeltansprüchen erfolgreich. Er begehrte sozialversicherungsrechtlich die Vormerkung weiterer rentenrelevanter Zeiten und Entgelte sowie Einziehung ausstehender Arbeitgeberbeiträge. Die Rentenversicherung lehnte die Vormerkung gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mangels Beitragszahlung ab. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten dies mit der Begründung, nur gezahlte Beiträge begründen Beitragszeiten nach § 55 SGB VI; die Einziehungs- und Beitragshöhenfeststellung obliegt der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin Verletzungen mehrerer Grundrechte und Verfahrensverstöße und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert und nicht den Darlegungspflichten nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG genügen. • Sachliche Zuständigkeit und Rechtslage: Nach § 55 SGB VI sind Beitragszeiten grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt wurden; § 28h Abs.2 SGB IV weist die Entscheidung über Beitragshöhe und Einziehung der Einzugsstelle zu, sodass der Rentenversicherungsträger nicht zuständig ist. • Normenrelevanz: Verweise des Beschwerdeführers auf §§ 161, 162 SGB VI führen nicht weiter, weil diese Bestimmungen die Bemessungsgrundlage regeln, nicht aber Leistungsfolgen fehlender Beitragszahlung. • Art.14 GG: Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, wie aus dem Eigentumsschutz ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorsorgliche Speicherung nicht gezahlter Arbeitsentgelte zu Gunsten künftiger Rentenansprüche folgt. • Art.19 Abs.4 und Art.101 Abs.1 GG: Die Rügen zum effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter sind nicht hinreichend substantiiert; die Fachgerichte haben die Rechts- und Tatsachenfrage in ihrem Zuständigkeitsbereich geprüft und begründet. • Revisionszulassung: Die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da kein objektiv willkürliches Verhalten oder unzumutbare Erschwerung des Instanzenzugangs vorliegt und die Zulassungsvoraussetzungen gesetzlich zu erfüllen sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die behaupteten Verletzungen von Art.3 Abs.1, Art.14 Abs.1, Art.19 Abs.4 und Art.101 Abs.1 GG sowie weiterer verfassungsrechtlicher Rügen nicht hinreichend dargetan sind. Die innerstaatliche Rechtslage sieht vor, dass nur Zeiten und Entgelte berücksichtigt werden, für die nach dem Sozialrecht Beiträge gezahlt bzw. maßgeblich festgestellt wurden, und die Einziehung sowie Feststellung der Beitragshöhe der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV obliegt. Die fachgerichtlichen Entscheidungen enthielten keine willkürliche oder verfassungswidrige Rechtsanwendung, und die Nichtzulassung der Revision war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt die erstinstanzliche und zweitinstanzliche Abweisung der geltend gemachten Vormerkung und Beitragseinziehung bestehen; der Beschwerdeführer kann aus der vorliegenden Entscheidung keinen Anspruch auf Speicherung der nicht beitragsunterlegten Arbeitsentgelte ableiten.