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Beschluss

2 BvR 787/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Voraussetzungen für die Annahme nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. • Die Anwendung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auf Versandapotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten berührt keine zwingenden verfassungsrechtlichen Fragen, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde erforderlich machten. • Die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof verletzte Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; die Auslegung des Art. 267 AEUV war nicht willkürlich und eine Vorlagepflicht bestand nicht. • Ein Vorverfahren der Kommission zu einem Vertragsverletzungsverfahren bindet nationale Gerichte nicht derart, dass es automatisch die Aussetzung eines Verfahrens oder die Zulassung der Revision erzwingt. • Eine substantiierte Darlegung einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wurde nicht erbracht; behauptete unionsrechtliche oder Notifizierungspflichten begründen nicht ohne weiteres Verfassungsrechtsverletzungen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung bei Arzneimittelpreisbindung nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Voraussetzungen für die Annahme nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. • Die Anwendung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auf Versandapotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten berührt keine zwingenden verfassungsrechtlichen Fragen, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde erforderlich machten. • Die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof verletzte Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; die Auslegung des Art. 267 AEUV war nicht willkürlich und eine Vorlagepflicht bestand nicht. • Ein Vorverfahren der Kommission zu einem Vertragsverletzungsverfahren bindet nationale Gerichte nicht derart, dass es automatisch die Aussetzung eines Verfahrens oder die Zulassung der Revision erzwingt. • Eine substantiierte Darlegung einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wurde nicht erbracht; behauptete unionsrechtliche oder Notifizierungspflichten begründen nicht ohne weiteres Verfassungsrechtsverletzungen. Beschwerdeführerin ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland liefert und dort Boni gewährte. Die Apothekenkammer Nordrhein klagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht und UWG; Landgericht und Oberlandesgericht untersagten die Werbung mit Boni bzw. deren Gewährung. Die Beschwerdeführerin focht die Nichtzulassung der Revision an und verwies auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren (C‑148/15) sowie ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission zum Vertragsverletzungsverfahren. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück; die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Preisbindung benachteilige EU‑Versandapotheken und sei mit Unionsrecht unvereinbar. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; es fehlen die Voraussetzungen nach § 93a BVerfGG und die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. • Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht substantiiert dargelegt; behauptete Verstöße gegen unionsrechtliche Notifizierungspflichten und die Warenverkehrsfreiheit begründen nicht automatisch Verfassungsrechtsverletzungen und führten nicht zur Nichtigkeit des § 78 Abs. 1 AMG. • Die Frage, ob nationale Gerichte vorab an die Kommission gebundene Entscheidungen treffen dürfen, unterscheidet sich von der Konstellation verbotener Beihilfen; ein laufendes Vorverfahren der Kommission zu einem Vertragsverletzungsverfahren verpflichtet nationale Gerichte nicht, Verfahren auszusetzen. • Der Bundesgerichtshof hat die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zu Recht verneint; es lag keine offensichtlich unzutreffende Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor, da die einschlägige unionale Rechtslage durch Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und vorhandene EuGH‑Rechtsprechung hinreichend geklärt erschien (acte clair). • Die Prüfung, ob eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO oder eine Zulassung der Revision wegen des Vorverfahrens der Kommission erforderlich sei, hat der BGH nicht willkürlich getroffen; Art. 108 AEUV (Beihilfenrecht) und Art. 258 AEUV (Vertragsverletzungsverfahren) sind nicht ohne Weiteres übertragbar auf die hier streitige Situation. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer sieht keine hinreichend substantiierte Verletzung der Berufsfreiheit oder des gesetzlichen Richters; die rechtlichen Fragen sind durch bestehende Rechtsprechung bereits geklärt oder nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a BVerfGG zu begründen. Der Vortrag zur Bindungswirkung des Kommissionsvorverfahrens und zur Pflicht nationaler Gerichte zur Aussetzung oder Zulassung der Revision überzeugt nicht; damit bleibt die erstinstanzliche und oberlandesgerichtliche Unterlassungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin sowie die Nichtzulassung der Revision durch den BGH in ihrer rechtlichen Bewertung gedeckt. Eine weitergehende Annahme der Verfassungsbeschwerde erscheint mangels Aussicht auf Erfolg und grundsätzlicher Bedeutung nicht angezeigt.