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Beschluss

1 BvR 2875/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). • Eine redaktionelle oder inhaltsgleich übernommene Normbegriffsänderung in einem Neugesetz setzt die Jahresfrist für Verfassungsbeschwerden nicht neu in Lauf. • Der Begriff der "Werksangehörigen" in der früheren Regelung war bereits so auszulegen, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet wurde. • Die ergänzenden in § 16 Abs. 2 Satz 4 BHKG genannten fachlichen Anforderungen führen nicht zu einer neuen, belastenderen Wirkung gegenüber der früheren Rechtslage; sie konkretisieren nur bereits bestehende Anforderungen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung zu Werkfeuerwehren: Jahresfrist gewahrt (Fristbeginn nicht neu) • Die Verfassungsbeschwerde gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). • Eine redaktionelle oder inhaltsgleich übernommene Normbegriffsänderung in einem Neugesetz setzt die Jahresfrist für Verfassungsbeschwerden nicht neu in Lauf. • Der Begriff der "Werksangehörigen" in der früheren Regelung war bereits so auszulegen, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet wurde. • Die ergänzenden in § 16 Abs. 2 Satz 4 BHKG genannten fachlichen Anforderungen führen nicht zu einer neuen, belastenderen Wirkung gegenüber der früheren Rechtslage; sie konkretisieren nur bereits bestehende Anforderungen. Die Beschwerdeführerin ist ein privater Brandschutzdienstleister, der Werkfeuerwehraufgaben übernimmt. Gegenstand der Beschwerde ist § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG (in Kraft seit 1.1.2016), wonach Angehörige einer Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für die die Werkfeuerwehr eingerichtet ist. Die Vorschrift steht in Fortführung einer älteren Regelung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FSHG), die seit 1998 galt und zuvor den Begriff der "Werksangehörigen" verwendete. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und macht geltend, die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG sei mit Inkrafttreten des BHKG neu begonnen, weil die Norm nun Private de facto ausschließe. Sie erhob die Verfassungsbeschwerde Ende 2016 gegen die neue Vorschrift. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die eng auszulegende Ausschlussfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt hat. • Die Jahresfrist beginnt bei unverändert gebliebener Norm nicht neu, wenn der Gesetzgeber die Regelung nur redaktionell in ein neues Gesetz überführt oder inhaltlich nicht verändert hat. • Die Änderung des Wortlauts von "Werksangehörige" zu "dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist" ist lediglich redaktionell; die frühere Norm war bereits so auszulegen, dass Angehörige der Werkfeuerwehr dem jeweiligen Betrieb angehören müssen. • Maßgeblich ist die systematische Auslegung im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften (z. B. Anforderungen an Aufbau, Ausstattung, Leistungsfähigkeit), die bereits nach früherem Recht sicherstellten, dass das Personal mit Örtlichkeit, Betriebsabläufen und betrieblichen Gefahren vertraut sein muss. • Die ergänzenden Konkretisierungen in § 16 Abs. 2 Satz 4 BHKG benennen Anforderungen, die materiell schon durch ältere Vorschriften gedeckt waren; sie schaffen keine neuen belastenden Wirkungen, die einen Neubeginn der Jahresfrist rechtfertigen würden. • Auch die Gesetzgebungsgeschichte, in der das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit zeitweise diskutiert wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung: die Vorschrift wurde inhaltlich bestätigt und damit nicht neu- oder andersgewichtig eingeführt. • Mangels fristgerechter Erhebung ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt wurde. Der Senat stellt fest, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 BHKG inhaltlich der seit 1998 bestehenden Vorgängervorschrift entspricht und lediglich redaktionell gefasst wurde. Die in § 16 Abs. 2 Satz 4 BHKG konkretisierten fachlichen Anforderungen führen nicht zu einer neuen, verschärfenden Rechtswirkung gegenüber der früheren Rechtslage, sodass kein Neubeginn der Beschwerdefrist eintrat. Daher bleibt der Angriff auf die Norm aufgrund Fristversäumnis ohne Erfolg und die Entscheidung ist unanfechtbar.