Beschluss
1 BvR 2680/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann versagt werden, wenn die Antragstellung nicht hinreichend begründet ist.
• Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt; die Antragstellerin muss darlegen, dass sie sich ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen vertreten kann.
• Prozesskostenhilfe setzt ferner hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung und kein mutwilliges Vorgehen voraus; fehlt beides, ist der Antrag unbegründet.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für geplante Verfassungsbeschwerde mangels Begründung und Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann versagt werden, wenn die Antragstellung nicht hinreichend begründet ist. • Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt; die Antragstellerin muss darlegen, dass sie sich ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen vertreten kann. • Prozesskostenhilfe setzt ferner hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung und kein mutwilliges Vorgehen voraus; fehlt beides, ist der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts und gegen die Zurückweisung einer Beschwerde sowie die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe. Sie behauptet pauschal, nicht in der Lage zu sein, ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen, insbesondere ob die Antragstellerin sich ohne Anwalt nicht angemessen vertreten kann und ob die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Es folgte einer Fortsetzung des Verfahrens zur weiteren Sachklärung und prüfte zugleich das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses und die Erschöpfung des Rechtswegs. Die Antragsbegründung enthält nach Ansicht des Gerichts keine tragfähigen Darlegungen zu einem Grundrechtsverstoß und bleibt in wesentlichen Punkten pauschal. • Anwendbare Maßstäbe: Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich entsprechend §§114 ff. ZPO; Bewilligung möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen wegen kostenfreien Verfahrens und fehlendem Anwaltszwang. • Voraussetzung der Beiordnung: Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die betroffene Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, sich selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen zu vertreten. • Formelle Unzulässigkeit: Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht hinreichend darlegt, weshalb sie ohne anwaltliche Hilfe nicht handlungsfähig sei; die Begründung beschränkt sich auf eine pauschale Behauptung. • Materielle Unbegründetheit: Prozesskostenhilfe setzt nach §114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist; hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. • Rechtswegerschöpfung und Rechtsschutzbedürfnis: Soweit die Beschwerde die Sorgerechtsentscheidung betrifft, ist die Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs.2 Satz1 BVerfGG nicht gewahrt; hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde fehlt nach Fortsetzung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis. • Darlegungserfordernisse: Die geplante Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse nach §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG, da nicht hinreichend ersichtlich ist, dass ein Grundrechtsverstoß vorliegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. Die Ablehnung beruht erstens auf Unzulässigkeit, weil die Antragstellerin nicht hinreichend darlegt, dass sie ohne anwaltliche Unterstützung ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann. Zweitens ist der Antrag unbegründet, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und formale Darlegungsanforderungen sowie das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses nicht erfüllt sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.