Beschluss
2 BvR 144/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde bleibt über die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden.
• Erstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Beschwerde offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist.
• Die bloße Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht ohne weiteres, dass das angegriffene Vorgehen als verfassungswidrig anerkannt wurde.
• Die Umstände der Erledigung, insbesondere der Grund der Erledigung, sind bei der Billigkeitswürdigung entscheidend.
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde • Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde bleibt über die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden. • Erstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Beschwerde offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist. • Die bloße Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht ohne weiteres, dass das angegriffene Vorgehen als verfassungswidrig anerkannt wurde. • Die Umstände der Erledigung, insbesondere der Grund der Erledigung, sind bei der Billigkeitswürdigung entscheidend. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der er die Verbindung von Verfahren gerügt hatte und Verzögerungen befürchtete. Er erklärte die Beschwerde später für erledigt. Verfahrensgegenstand blieb lediglich sein Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer etwa einen Monat nach der strittigen Landgerichtsentscheidung gemäß § 153a StPO ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verbindung der Verfahren habe sein Strafverfahren verzögert und begründete daraus verfassungsrechtliche Ansprüche sowie Auslagenersatzansprüche. Das Bundesverfassungsgericht prüfte allein die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Beschwerde. • Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde über Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist erforderlich. • Grundsätzlich unterfällt die Erfolgsaussicht der Beschwerde keiner summarischen Prüfung; Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist. • Bei der Billigkeitswürdigung kann der Grund der Erledigung entscheidende Bedeutung haben; beseitigt die öffentliche Gewalt den Angegriffenen Akt von sich aus, kann daraus auf Berechtigung geschlossen werden. • Im vorliegenden Fall zeigte die rasche Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete massive Verzögerung nicht eingetreten ist. • Daher bestätigte sich die Annahme der Strafkammer, dass das Verfahren dem Beschleunigungsgrundsatz genügen würde, und die Einstellung erfolgte nicht aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers. • Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Strafkammer das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt gehalten hätte, fehlt die Grundlage für eine Auslagenerstattung; kein Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes lag vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wurde abgelehnt. Die Kammer hielt nach Gesamtwürdigung der Umstände eine Erstattung nicht für billig, weil die Einstellung des Strafverfahrens mittels § 153a StPO nicht als Bestätigung verfassungsrechtlicher Bedenken des Beschwerdeführers gewertet werden konnte. Vielmehr bestätigte die Einstellung die Einschätzung der Strafkammer, dass das Verfahren dem Beschleunigungsgrundsatz genügen würde, sodass kein Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes vorliegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und der Antrag daher ohne Erfolg.