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Beschluss

1 BvR 580/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Fehlende Vorlage oder substantiierte Wiedergabe für die verfassungsrechtliche Bewertung unverzichtbarer Schriftstücke führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. • Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Fehlende Vorlage oder substantiierte Wiedergabe für die verfassungsrechtliche Bewertung unverzichtbarer Schriftstücke führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. • Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde, begleitet von einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin, gegen eine vorinstanzliche Entscheidung in einem familienrechtlichen Zusammenhang. Streitgegenstand sind verfassungsrechtliche Rügen, die sich unter anderem auf Entscheidungen und Stellungnahmen in parallelen Sorgerechtsverfahren beziehen. Das Oberlandesgericht hatte in der angegriffenen Entscheidung auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen, Anhörungsprotokolle, Stellungnahmen des Jugendamts sowie ein Sachverständigengutachten Bezug genommen. Die Beschwerdeführer legten diese für die verfassungsrechtliche Prüfung wesentlichen Schriftstücke nicht vor und gaben deren wesentlichen Inhalt auch nicht wieder. Aufgrund dessen wurde die Begründung der Verfassungsbeschwerde als unzureichend subsanziiert angesehen. Parallel wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil zwingend für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderliche Schriftstücke weder vorgelegt noch inhaltlich substantiiert wiedergegeben wurden; betroffen sind insbesondere Stellungnahmen des Jugendamts, amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidungen, Anhörungsprotokolle sowie in einem parallelen Verfahren erstellte Gutachten und Entscheidungen. • Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung auf diese Unterlagen Bezug genommen, sodass deren Fehlen die Nachvollziehbarkeit und Substanz der Verfassungsrüge verhindert. • Mangels weiterer Erforderlichkeit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführlichere Begründung verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlagen und die Beschwerde unzulässig war, da erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt oder substantiiert wiedergegeben wurden. Es wurde daher nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.