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Beschluss

1 BvR 2496/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung einer Anhörungsrüge durch ein Berufungsgericht kann unzulässig bleiben, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich formellen Anforderungen nicht genügt. • Ein Schreiben des Vorsitzenden, das eine Rechtsmittelmöglichkeit bestreitet und das Verfahren für abgeschlossen erklärt, wirft verfassungsrechtliche Bedenken nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf, da nur zuständig besetzte Richter entscheiden dürfen. • Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung grundrechtlicher Ansprüche entbehrlich, wenn bei Rückverweisung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Nichtbearbeitung einer Anhörungsrüge • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung einer Anhörungsrüge durch ein Berufungsgericht kann unzulässig bleiben, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich formellen Anforderungen nicht genügt. • Ein Schreiben des Vorsitzenden, das eine Rechtsmittelmöglichkeit bestreitet und das Verfahren für abgeschlossen erklärt, wirft verfassungsrechtliche Bedenken nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf, da nur zuständig besetzte Richter entscheiden dürfen. • Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung grundrechtlicher Ansprüche entbehrlich, wenn bei Rückverweisung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Der Beschwerdeführer rügte beim Bundessozialgericht die Nichtberücksichtigung einer Anhörung (Anhörungsrüge) nach Versagung von Prozesskostenhilfe. Der Vorsitzende des 14. Senats des Bundessozialgerichts schrieb, ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss sei nicht zulässig und das Verfahren sei damit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit einer Verfassungsbeschwerde, weil er in seinen Grundrechten verletzt sehe. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung von Rechten geeignet ist. Es erkannte verfassungsrechtliche Bedenken an dem Schreiben des Vorsitzenden hinsichtlich der Zuständigkeit der Richterbesetzung. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Anhörungsrüge formell offensichtlich unzulässig ist. Daher wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur geboten, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; beides liegt hier nicht vor. • Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dürfen nur zuständig besetzte Richter entscheiden; nach SGG sind Senatssitzungen durch Vorsitzende und zwei Beisitzende zu besetzen (§ 40 i.V.m. § 33 Abs.1, § 12 Abs.1 S.2 SGG). Ein Schreiben des Vorsitzenden, das ein Rechtsmittel pauschal ausschließt, wirft daher verfassungsrechtliche Bedenken auf. • Gerichtlich ist jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge zu prüfen, ob eine solche Rüge erhoben wurde; es gibt keine Verfahrensregel, die ein Absehen von der Entscheidung der zuständigen Besetzung erlaubt. • Für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte ist jedoch erforderlich, dass bei Zurückverweisung Aussicht auf Erfolg besteht; hier fehlt diese Aussicht, weil die Anhörungsrüge offensichtlich den formellen Vorgaben des § 178a Abs.2 S.5 SGG nicht genügt. • Mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung wurde die Beschwerde gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht weiter begründet und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer verliert damit. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar ein Schreiben des Vorsitzenden des Bundessozialgerichts, das ein Rechtsmittel pauschal als unzulässig bezeichnet, für verfassungsrechtlich bedenklich, sieht aber keinen Anlass zur Annahme der Beschwerde, weil die erhobene Anhörungsrüge offensichtlich formell unzulässig ist (§ 178a Abs.2 S.5 SGG) und bei einer Zurückverweisung keine Erfolgsaussicht bestünde. Daher wurde das Verfahren nach den Voraussetzungen des BVerfGG eingestellt und nicht weiter geprüft. Die Entscheidung ist unanfechtbar.