Beschluss
2 BvR 30/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist strikt innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen; Überschreitungen müssen durch konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsdarlegungen gerechtfertigt werden.
• Die Verletzung der Prüfungsfrist des § 67e StGB kann das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzen, wenn die Gerichte nicht erkennen lassen, dass die Verzögerung trotz sorgfältiger Verfahrenführung unvermeidbar war.
• Bei Fristüberschreitungen sind in der Fortdauerentscheidung die maßgeblichen Umstände darzulegen, die ein fristgerechtes Verfahren trotz erforderlicher Gutachten und Termine gewährleistet oder dessen Verzögerung unverschuldet gemacht haben.
• Fehlende oder allgemein gehaltene Angaben zu Gründen der Verzögerung (z.B. Gutachtenerstellung, Terminsfindung) genügen nicht den verfassungsrechtlichen Darlegungspflichten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Überschreitung der Prüfungsfrist bei Sicherungsverwahrung • Die regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist strikt innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen; Überschreitungen müssen durch konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsdarlegungen gerechtfertigt werden. • Die Verletzung der Prüfungsfrist des § 67e StGB kann das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzen, wenn die Gerichte nicht erkennen lassen, dass die Verzögerung trotz sorgfältiger Verfahrenführung unvermeidbar war. • Bei Fristüberschreitungen sind in der Fortdauerentscheidung die maßgeblichen Umstände darzulegen, die ein fristgerechtes Verfahren trotz erforderlicher Gutachten und Termine gewährleistet oder dessen Verzögerung unverschuldet gemacht haben. • Fehlende oder allgemein gehaltene Angaben zu Gründen der Verzögerung (z.B. Gutachtenerstellung, Terminsfindung) genügen nicht den verfassungsrechtlichen Darlegungspflichten. Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig in Sicherungsverwahrung genommen; die Vollstreckung läuft seit 25.12.2008. Nach Ablehnung bedingter Entlassung am 8.7.2011 ordnete das Landgericht Arnsberg mehrere Gutachten und Anhörungen an; das Gutachten ging am 1.8.2013 ein. Trotz der gesetzlichen Überprüfungsfrist (zuvor zwei Jahre, zwischenzeitlich ein Jahr) traf das Landgericht die Fortdauerentscheidung erst am 6.8.2014 und lehnte die Aussetzung zur Bewährung ab. Der Vorsitzende begründete die lange Verfahrensdauer allgemein mit Gutachtenerstellung und Terminsfindung; detaillierte Darlegungen fehlen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Verweis auf die landgerichtlichen Ausführungen und die Generalstaatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG wegen Überschreitung der Prüfungsfrist. • Schutz der Freiheit: Eingriffe in die persönliche Freiheit sind nur aus besonders gewichtigen Gründen mit strengen formellen Garantien zulässig; die Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung dienen dem Übermaßverbot des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. • Frist des § 67e StGB: Nach der bis 31.5.2013 geltenden Fassung war die Überprüfung spätestens nach zwei Jahren vorzunehmen; damit endete die Prüfungsfrist spätestens am 8.7.2013. • Darlegungspflicht bei Verzögerungen: Nicht jede Verzögerung begründet verfassungsrechtlich eine Verletzung; es muss jedoch erkennbar sein, dass die Kammer durch Fristenkontrolle und Verfahrensorganisation eine rechtzeitige Entscheidung angestrebt hat und konkrete Gründe für eine Überschreitung dargelegt werden. • Mangelhafte Begründung: Die angegriffenen Beschlüsse erläutern nur allgemein, dass Gutachtenerstellung und Terminsfindung die Verzögerung verursacht hätten, ohne die konkreten Umstände (z. B. Termineinteilung, Mitwirkung des Sachverständigen, Steuerung durch das Gericht) nachvollziehbar darzustellen. • Rechtsfolge: Wegen der nicht nachvollziehbar gerechtfertigten Überschreitung der Prüfungsfrist liegt eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts vor; das Oberlandesgericht hat die Verletzung nicht beseitigt, da es die landgerichtlichen Ausführungen lediglich bestätigte. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Feststellung der Grundrechtsverletzung nach § 95 Abs.1 BVerfGG; der landesrechtliche Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich; das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Entscheidungen des Landgerichts Arnsberg vom 6.8.2014 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2014 den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt haben. Die Gerichte haben die gesetzliche Überprüfungsfrist des § 67e StGB überschritten und die Gründe für die Verzögerung nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Das Land Nordrhein-Westfalen wird zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird nicht aufgehoben, weil spätere Fortdauerentscheidungen prozessual eingetreten sind; die Feststellung der Grundrechtsverletzung bleibt jedoch bestehen und begründet die Kostenerstattungspflicht.