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Beschluss

1 BvR 1454/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Tarifeinheit wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil für weite Teile des angegriffenen Regelungsgehalts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Soweit das Bundesverfassungsgericht in einem parallel entschiedenen Verfahren wesentliche verfassungsrechtliche Fragen bereits geklärt hat, fehlt für gleichgerichtete Beschwerden die Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung. • Teilweise Erstattung der Auslagen kann nach billigem Ermessen erfolgen, wenn die verfassungsrechtlichen Fragen bei Einlegung der Beschwerde offen und die Beschwerde teilweise aussichtsreich war.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen • Die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Tarifeinheit wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil für weite Teile des angegriffenen Regelungsgehalts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Soweit das Bundesverfassungsgericht in einem parallel entschiedenen Verfahren wesentliche verfassungsrechtliche Fragen bereits geklärt hat, fehlt für gleichgerichtete Beschwerden die Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung. • Teilweise Erstattung der Auslagen kann nach billigem Ermessen erfolgen, wenn die verfassungsrechtlichen Fragen bei Einlegung der Beschwerde offen und die Beschwerde teilweise aussichtsreich war. Die Beschwerdeführerin ist eine Berufsgruppengewerkschaft der Flugsicherung, die sich gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 wendet. Sie rügt Verletzungen der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch strukturelle Benachteiligung kleinerer, berufsgruppenspezifischer Gewerkschaften. Kernpunkt der Kritik ist § 4a TVG mit seiner Kollisionsregel und den Regelungen zur Mehrheitsfeststellung und Nachzeichnung, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin Minderheitsgewerkschaften faktisch verdrängen. Sie macht geltend, das Gesetz fördere Zwangszusammenarbeit, unterlaufe die staatliche Neutralitätspflicht und verhindere künftig Tarifabschlüsse bzw. die Durchsetzung besonderer Arbeitsbedingungen. Die Beschwerdeführerin hat bereits Tarifverträge abgeschlossen und Streikmaßnahmen durchgeführt; sie sieht für ihre Berufsgruppe erhebliche Nachteile. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem anderen, parallelen Verfahren wesentliche verfassungsrechtliche Fragen zum Tarifeinheitsgesetz geprüft, woraus sich Auswirkungen auf die Zulässigkeit dieser Beschwerde ergeben. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; es fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesverfassungsgericht in dem parallel entschiedenen Verfahren (Urteil vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15 u.a.) bereits die verfassungsrechtliche Überprüfung des Tarifeinheitsgesetzes vorgenommen und insoweit die Unvereinbarkeit von § 4a TVG mit Art. 9 Abs. 3 GG hinsichtlich fehlender Vorkehrungen festgestellt hat. • Die Beschwerdeführerin hat keine verfassungsrechtlichen Einwände vorgetragen, die über die im genannten Urteil geprüften Einwände hinausgehen; deshalb besteht kein Bedürfnis für eine weitere Entscheidung desselben Gegenstands. • Die Beschwerde gegen die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG ist unbegründet unzulässig, da diese Vorschrift für sich genommen keine Grundrechtsbeeinträchtigung begründet und lediglich eine Beweismöglichkeit eröffnet; es fehlt an Beschwerdebefugnis. • Sachlich-rechtliche Einwände der Beschwerdeführerin (z. B. Verletzung der Koalitionsautonomie, negative Koalitionsfreiheit, Verhältnismäßigkeits‑ und Eignungsmängel des Gesetzes) wurden bereits im parallel entschiedenen Urteil behandelt und dort mit Auslegungs- und Handhabungsmaßgaben für das einfache Recht versehen. • Wegen der erheblichen Bedeutung der Beschwerde wurde der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 500.000 € festgesetzt (§ 14 Abs.1 RVG, § 37 Abs.2 RVG). • Aufgrund der offenen Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung erschien eine teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen (ein Drittel) nach Billigkeitsgesichtspunkten angemessen (§ 34a Abs.3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht bereits in einem parallel entschiedenen Verfahren die zentralen verfassungsrechtlichen Fragen zum Tarifeinheitsgesetz geprüft und teilweise beanstandet hat. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren im Wesentlichen gleichgerichteten Rügen keine neue verfassungsrechtliche Klärung erreichen. Die Beschwerde gegen die beweisrechtliche Norm des § 58 Abs. 3 ArbGG ist ebenfalls unzulässig mangels Beschwerdebefugnis. Das Gericht hat aus Billigkeitsgründen der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten und den Gegenstandswert auf 500.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.