Beschluss
1 BvR 1504/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Bundesverfassungsgericht denselben Gegenstand bereits im Urteil 1 BvR 1571/15 u.a. geprüft hat.
• Soweit die Beschwerde inhaltlich mit der bereits entschiedenen Rechtssache übereinstimmt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
• Die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG begründet für sich genommen keine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung und damit keine Beschwerdebefugnis.
• Angesichts der Bedeutung der Sache ist der Gegenstandswert auf 500.000 € festzusetzen und den Beschwerdeführenden ist ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses • Die Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Bundesverfassungsgericht denselben Gegenstand bereits im Urteil 1 BvR 1571/15 u.a. geprüft hat. • Soweit die Beschwerde inhaltlich mit der bereits entschiedenen Rechtssache übereinstimmt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. • Die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG begründet für sich genommen keine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung und damit keine Beschwerdebefugnis. • Angesichts der Bedeutung der Sache ist der Gegenstandswert auf 500.000 € festzusetzen und den Beschwerdeführenden ist ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Beschwerdeführend sind eine bundesweit tätige Gewerkschaft (Christlicher Gewerkschaftsbund) und vier ihrer Mitglieder. Sie rügen die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Gesetzes zur Tarifeinheit (insbesondere § 4a TVG) und berufen sich auf Verletzungen von Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gewerkschaft macht geltend, als mitgliederschwächere Konkurrenz zur IG Metall könnten ihre Tarifverträge durch die Kollisionsregel verdrängt werden; dies treffe auch die einzelnen Mitglieder. Die Beschwerde richtet sich außerdem gegen prozessuale Vorschriften wie § 58 Abs. 3 ArbGG. Die Beschwerdeführenden teilen im Wesentlichen die in einer parallel entschiedenen Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Das Bundesverfassungsgericht hat denselben Gegenstand bereits im Urteil 1 BvR 1571/15 u.a. vom 11. Juli 2017 überprüft und dort § 4a TVG insoweit für mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar erklärt, als Vorkehrungen zum Ausgleich der Interessen verdrängter Berufsgruppen fehlen, zugleich aber Auslegungsmaßgaben für die Gesetzesanwendung gegeben. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft und macht eine erneute Entscheidung über im Wesentlichen gleiche Rügen entbehrlich. • Soweit die Beschwerde die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG angreift, fehlt es an Beschwerdebefugnis, weil diese Norm für sich genommen keine Grundrechtsbeeinträchtigung darstellt und lediglich eine mögliche Methode der Beweisführung eröffnet. • Zur Begründung der Kostenentscheidung wird auf die Bedeutung der Sache und die damals ungeklärte Rechtslage abgestellt; daher ist aus Billigkeit ein Gegenstandswert von 500.000 € festzusetzen und ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten. • Weitere Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der angestrebte Prüfungsgegenstand bereits vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. Juli 2017 entschieden und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Soweit die Beschwerde dieselben materiellen Grundrechtsrügen wie die bereits entschiedene Rechtssache vorbringt, bestehen keine neuen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte. Die Angriffe gegen die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG sind unbegründet im Sinne des fehlenden Beschwerdeinteresses, da die Norm an sich keine Grundrechtsbeeinträchtigung darstellt. Aus Billigkeitsgründen wird der Gegenstandswert auf 500.000 € festgesetzt und den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen erstattet, weil die Rechtsfragen bei Einlegung der Beschwerde noch nicht geklärt waren und die Beschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg hatte.