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Beschluss

1 BvR 984/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eltern von bekenntnisfremden Kindern haben nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule; Voraussetzung ist u.a. das vorbehaltlose Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des Bekenntnisses einschließlich Teilnahme am Religionsunterricht. • Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Ausgestaltung öffentlicher Bekenntnisschulen fällt in die Gestaltungsfreiheit der Länder und ist durch Art. 7 Abs. 3 und 5 GG gedeckt. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Schulaufnahme ist unzulässig, wenn sie die mögliche Kollision verfassungsrechtlicher Interessen nicht substantiiert darlegt und die Rechtfertigung durch Art. 7 Abs. 5 GG nicht ausreichend behandelt.
Entscheidungsgründe
Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschule: Anspruchsvoraussetzungen und Verfassungsbeschwerde • Eltern von bekenntnisfremden Kindern haben nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule; Voraussetzung ist u.a. das vorbehaltlose Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des Bekenntnisses einschließlich Teilnahme am Religionsunterricht. • Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Ausgestaltung öffentlicher Bekenntnisschulen fällt in die Gestaltungsfreiheit der Länder und ist durch Art. 7 Abs. 3 und 5 GG gedeckt. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Schulaufnahme ist unzulässig, wenn sie die mögliche Kollision verfassungsrechtlicher Interessen nicht substantiiert darlegt und die Rechtfertigung durch Art. 7 Abs. 5 GG nicht ausreichend behandelt. Eltern muslimischen Glaubens beantragten die Aufnahme ihres Sohnes an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule; sie lehnten jedoch seine Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten ab. Die Schule wies auf dem Anmeldeformular darauf hin, dass bekenntnisfremde Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme hätten und Teilnahme am Religionsunterricht gewünscht werde. Der Schulleiter lehnte die Einschulung ab; Widerspruch und Klage blieben in den verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Der Sohn wurde stattdessen an einer 3,3 km entfernten Gemeinschaftsgrundschule eingeschult. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen von Art. 4, Art. 6 und Art. 7 GG und erhoben Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Fachgerichte. • Das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht stellten fest, dass Bekenntnisschulen durch Art. 12 Abs. 3 Verf NW und § 26 Abs. 3 SchulG NW ein bestimmendes Bekenntnisprofil und einen spezifischen Erziehungsauftrag haben; hiervon kann die Aufnahme bekenntnisfremder Kinder abhängig gemacht werden. • Nach der anerkannten Rechtsprechung kommt bekenntnisfremden Eltern und Schülern nur ausnahmsweise ein Aufnahmeanspruch zu; erforderlich sind freie Kapazitäten nach Aufnahme bekenntnisangehöriger Kinder und das vorbehaltlose Einverständnis der Eltern mit der Erziehung im Sinne des Bekenntnisses, einschließlich Teilnahme am Religionsunterricht. • Die staatliche Pflicht zur Neutralität führt nicht zur Unzulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen, weil Art. 7 Abs. 3 und 5 GG ausdrücklich die Einrichtung solcher Schulformen ermöglicht und damit verfassungsrechtlich schützt. • Ein Eingriff in die Glaubens- und Erziehungsrechte der Eltern (Art. 4, Art. 6 GG) ist durch kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 7 Abs. 5 GG) und die verfassungsrechtlich geschützte Sonderstellung bekenntnisgebundener Schulen gerechtfertigt, soweit zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen. • Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verfassungsbeschwerde die erforderlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt: Sie setzten sich nicht hinreichend mit der Rechtfertigung eines Eingriffs durch Art. 7 Abs. 5 GG, mit der einschlägigen Rechtsprechung und mit Staatsneutralitätserwägungen auseinander und erklärten nicht detailliert, inwiefern ihre Grundrechte verletzt sein sollen. • Folge: Die Verfassungsbeschwerde weist keine ausreichende Begründung der behaupteten Grundrechtsverletzung auf und ist daher unzulässig; das Bundesverfassungsgericht nimmt sie nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule ablehnten, verletzen nicht hinreichend substantiiert geltend gemachte verfassungsrechtliche Rechte der Beschwerdeführer, weil die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung öffentlicher Bekenntnisschulen in den Gestaltungsspielraum der Länder fällt und Art. 7 Abs. 3 und 5 GG die besondere Stellung solcher Schulen schützt. Die Verfassungsbeschwerde überzeugt nicht, dass ein Eingriff in Art. 4 und Art. 6 GG vorliegt, der nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt wäre, und stellt die erforderlichen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und der praktischen Konkordanz nicht dar. Mangels hinreichender Substantiierung fehlt es an Aussicht auf Erfolg, weshalb die Beschwerde unzulässig ist und nicht zur Entscheidung angenommen wurde.