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Beschluss

1 BvR 361/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es besteht kein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG. • Materielle Präklusionsvorschriften, die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren in das gerichtliche Verfahren ausschließen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich bestimmter EU-Richtlinien unionsrechtswidrig; dadurch entfällt das Interesse an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärung diesbezüglicher Fragen. • Die Pflicht zur Vorlage von Fragen des Unionsrechts (Art.267 AEUV) ist nur verletzt, wenn die Weigerung des nationalen Gerichts offensichtlich unhaltbar ist; hier war das Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensichtlich unhaltbar. • Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, zunächst fachgerichtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere nachdem sich durch EuGH-Rechtsprechung neue Verfahrensoptionen eröffnet haben.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Behandlung von Präklusion und Vorlagepflicht • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es besteht kein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG. • Materielle Präklusionsvorschriften, die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren in das gerichtliche Verfahren ausschließen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich bestimmter EU-Richtlinien unionsrechtswidrig; dadurch entfällt das Interesse an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärung diesbezüglicher Fragen. • Die Pflicht zur Vorlage von Fragen des Unionsrechts (Art.267 AEUV) ist nur verletzt, wenn die Weigerung des nationalen Gerichts offensichtlich unhaltbar ist; hier war das Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensichtlich unhaltbar. • Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, zunächst fachgerichtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere nachdem sich durch EuGH-Rechtsprechung neue Verfahrensoptionen eröffnet haben. Der B. e.V., anerkannter Naturschutzverein des Freistaats Sachsen, klagte gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Ortsumgehung bei Freiberg. Die Landesdirektion hatte den Planfeststellungsbeschluss erlassen; das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Berufungsentscheidung dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit fest, wies jedoch die Klage im Übrigen ab. Das BVerwG hielt Teile des Vortrags des Vereins wegen §17a Nr.7 Satz2 FStrG für materiell präkludiert und verweigerte die Vorlage artenschutzrechtlicher Auslegungsfragen an den EuGH. Der Verein erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde mit Rügen der Verletzung von Art.101 Abs.1 S.2 GG (Vorlagepflicht Art.267 AEUV) und Art.103 Abs.1 GG (Rechtliches Gehör durch Präklusion). Nach Ergehen einer einschlägigen EuGH-Entscheidung 2015 zur Unionsrechtswidrigkeit entsprechender Präklusionsregeln veränderte sich die rechtliche Lage. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Annahmegründe und hielt die Beschwerde schlussendlich für unbegründet bzw. unzulässig. • Annahmevoraussetzungen: Es fehlt ein Annahmegrund nach §93a Abs.2 BVerfGG; grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr, weil der EuGH 2015 die Unionsrechtswidrigkeit entsprechender materieller Präklusionsregeln festgestellt hat. • Zur Subsidiarität: Der Beschwerdeführer musste nicht bereits vor dem BVerwG die Unanwendbarkeit der Präklusionsnorm gemäß Art.267 AEUV rügen, weil die nationale Rechtsprechung die Vorlagepflicht unter Hinweis auf acte claire verneinte; nach dem EuGH-Urteil eröffneten sich jedoch fachgerichtliche Möglichkeiten, die zuerst zu nutzen sind. • Zur Verletzung des Vortrags- und Vorlagerechts (Art.101 Abs.1 S.2 GG): Die Prüfungsmaßstäbe verlangen, dass eine fehlende Vorlage an den EuGH nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht zu beanstanden ist; das BVerwG hat die Entscheidungserheblichkeit der einschlägigen FFH-Normen nicht in einer offensichtlich unhaltbaren Weise verkannt. • Zur Auslegung der einschlägigen Normen: Die Frage nach der räumlichen Reichweite des Begriffs Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Art.12 Abs.1 Buchst. d FFH-RL) und die Freistellungsregelung des §42 Abs.4 BNatSchG waren nach Auffassung des BVerwG nicht so entscheidungserheblich, dass eine Vorlage zwingend geboten gewesen wäre. • Folgen der EuGH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des EuGH schließt künftig die Anwendung materieller Präklusionsregeln in Verfahren nach der UVP- und IE-Richtlinie aus, so dass ein grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf entfiel. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung war der Beschwerdeführer gehalten, die durch das BVerwG festgestellten Fragen im ergänzenden Planfeststellungs- und gegebenenfalls fachgerichtlichen Verfahren weiter zu verfolgen; deshalb ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär unzulässig. • Vorlagepflichtprüfung (Art.267 AEUV): Nach ständiger Rechtsprechung ist nur eine offensichtlich unhaltbare Nichtvorlage verfassungsrechtlich zu beanstanden; eine solche Offensichtlichkeit liegt hier nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es bestehen keine Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG, weil die aufgeworfenen Fragen zur materiellen Präklusion durch die EuGH-Rechtsprechung von 2015 praktisch geklärt sind und damit kein allgemeines Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung mehr besteht. Soweit die Beschwerde eine zu strenge Anwendung der Präklusionsvorschrift rügt, ist sie mangels Ausschöpfung der vorrangigen fachgerichtlichen Möglichkeiten und wegen geänderter unionsrechtlicher Lage unzulässig. Auch die Rüge einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV (Art.101 Abs.1 S.2 GG) hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Bundesverwaltungsgericht die Vorlagepflicht nicht in einer für das Bundesverfassungsgericht offensichtlich unhaltbaren Weise verkannt hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.