Beschluss
2 BvR 932/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde ist nach §§114 ff. ZPO möglich, wird jedoch nur unter strengen Voraussetzungen gewährt.
• Wegen des fehlenden Anwaltszwangs und der Kostenfreiheit des Verfahrens ist PKH nur dann zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann.
• Pauschale Behauptungen zur Unfähigkeit zur Selbstvertretung genügen nicht; die Darlegung muss erkennen lassen, weshalb anwaltliche Beiordnung unbedingt erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde nur bei durchgreifender Unfähigkeit zur Selbstvertretung • Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde ist nach §§114 ff. ZPO möglich, wird jedoch nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. • Wegen des fehlenden Anwaltszwangs und der Kostenfreiheit des Verfahrens ist PKH nur dann zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann. • Pauschale Behauptungen zur Unfähigkeit zur Selbstvertretung genügen nicht; die Darlegung muss erkennen lassen, weshalb anwaltliche Beiordnung unbedingt erforderlich ist. Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Er behauptete pauschal, er sei nicht in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Die Antragsbegründung enthielt keine konkreten Umstände oder Darlegungen, die eine Unfähigkeit zur Selbstvertretung belegen würden. Das Gericht prüfte, ob die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem kostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang vorliegen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist Prozesskostenhilfe in Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend §§114 ff. ZPO möglich, aber restriktiv zu handhaben, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. • PKH und Beiordnung eines Anwalts werden nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, also der Betroffene ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann. • Der Antragsteller hat dies lediglich pauschal behauptet; die vorgelegte Antragschrift zeigt jedoch, dass er den Sachverhalt und seine Rechtslage klar darlegen kann. • Mangels hinreichender Darlegung, dass eine Selbstvertretung unzumutbar oder unmöglich ist, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. • Die Entscheidung ergeht unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, warum er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht angemessen wahrnehmen kann. Pauschale Angaben zur Unfähigkeit genügen nicht; erforderlich ist eine konkrete Darstellung der Gründe für die Unzumutbarkeit der Selbstvertretung. Deshalb bestand keine Voraussetzung für die Gewährung von PKH und Beiordnung, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.