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Beschluss

1 BvR 1904/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Beschwerdeführende müssen alle verfügbaren fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Korrektur einer behaupteten Verfassungsverletzung ausschöpfen; das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 2 BVerfGG ist anzuwenden. • Das Bundesarbeitsgericht kann im Rahmen der Rechtsmittelkontrolle prüfen, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben, sodass ein innergerichtlicher Rechtsbehelf möglich und zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Subsidiarität bei Richterablehnung • Die Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Beschwerdeführende müssen alle verfügbaren fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Korrektur einer behaupteten Verfassungsverletzung ausschöpfen; das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 2 BVerfGG ist anzuwenden. • Das Bundesarbeitsgericht kann im Rahmen der Rechtsmittelkontrolle prüfen, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben, sodass ein innergerichtlicher Rechtsbehelf möglich und zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Landesarbeitsgericht die Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Ablehnung einer Gerichtsperson in einem Berufungsverfahren verkannt habe. Sie wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die erfolglose Richterablehnung. Es ging um die Frage, ob die Zwischenentscheidung über das Ablehnungsgesuch bereits einen verfassungsrechtlich relevanten, nicht mehr mit fachgerichtlichen Mitteln behebbaren Nachteil darstellt. Die Beschwerdeführerin behauptete, die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und der gesetzlichen Richterbesetzung sei verletzt. Das Landesarbeitsgericht hatte das Ablehnungsgesuch nicht zu ihren Gunsten entschieden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Annahme der Verfassungsbeschwerde; ein Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt. • Subsidiarität: Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG müssen Beschwerdeführende alle zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ergreifen, bevor das Bundesverfassungsgericht entscheidet. • Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich mit der Anfechtung der Endentscheidung zu rügen, wenn sie keinen bleibenden rechtlichen Nachteil begründen; das gilt auch für Zwischenentscheidungen über Ablehnungsanträge. • Rechtsweg im Arbeitsrecht: Obwohl § 49 Abs. 3 ArbGG gegen Rechtsmittel bei Ablehnungsbeschlüssen spricht, überprüft das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der genannten Vorschriften in der Rechtsmittelinstanz, ob in der Vorinstanz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde; daher besteht ein fachgerichtlicher Korrekturmechanismus (vgl. einschlägige Entscheidungen des BAG). • Zumutbarkeit: Es ist nicht dargetan, dass der fachgerichtliche Rechtsbehelf unzumutbar sei oder dass nach Durchführung eines ersten Termins ein schwerer und unabwendbarer Nachteil eintrete; somit ist die Subsidiarität nicht entfallen. • Verfahrensfolge: Mangels Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegenstandslos geworden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die Beschwerdeführerin hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Es bestand ein sachlicher Rechtsbehelf vor dem Bundesarbeitsgericht, das im Rahmen der Rechtsmittelprüfung prüfen kann, ob die Vorinstanz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Da die Zumutbarkeit eines weiteren fachgerichtlichen Vorgehens nicht dargelegt wurde und kein schwerer, unabwendbarer Nachteil glaubhaft gemacht wurde, war die unmittelbare Verfassungsbeschwerde unzulässig. Mit der Nichtannahme wurde zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.