OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvQ 76/17, 2 BvR 2638/17

BVERFG, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG nicht erfüllt. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die eine Plausibilitätskontrolle erlauben. • Fehlende nachvollziehbare Darlegungen rechtfertigen die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Darlegungen führen zur Ablehnung • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG nicht erfüllt. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die eine Plausibilitätskontrolle erlauben. • Fehlende nachvollziehbare Darlegungen rechtfertigen die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung. Beschwerdeführer beantragten beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und reichten zugleich Verfassungsbeschwerden ein oder kündigten deren Erhebung an. Das Gericht verband die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 zur gemeinsamen Entscheidung. Gegenstand war die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll. Die Antragschrift enthielt nach Auffassung des Gerichts keine individualisierten und überprüfbaren Darlegungen zur Begründung des Eilantrags. Mangels konkreter Ausführungen konnte nicht geprüft werden, ob eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Daher lehnte das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Der Eilantrag ist unzulässig, weil er offensichtlich nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG erfüllt. • Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt für Eilanträge individualisierte und konkrete Darlegungen, die eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen; diese Anforderungen wurden nicht erfüllt. • Da die Antragschrift keine nachvollziehbaren Feststellungen enthielt, war eine Prüfung der Zulässigkeit oder Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der vorgesehenen Verfassungsbeschwerde nicht möglich. • Mangels genügender Darlegung war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen und die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen. • Auf eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 wurden verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig war. Insbesondere fehlten individualisierte und konkrete Darlegungen, die eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht hätten; deshalb konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.