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Beschluss

2 BvR 2691/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich bezeichnete Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind. • Die Mitwirkung an einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG. • Die bloße Behauptung, eine frühere Entscheidung der benannten Richter sei inhaltlich unrichtig, reicht nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit aus.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Richter des Zweiten Senats: offensichtliche Unzulässigkeit • Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich bezeichnete Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind. • Die Mitwirkung an einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG. • Die bloße Behauptung, eine frühere Entscheidung der benannten Richter sei inhaltlich unrichtig, reicht nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit aus. Die Beschwerdeführerin richtete ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, teilweise ohne namentliche Benennung, teilweise mit Nennung der Richterinnen und Richter Huber, Kessel-Wulf und König. Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen mit Verweisen auf ein früheres Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die benannten Richter über eine Angelegenheit der Beschwerdeführerin entschieden hatten, und behauptete allgemein, deren Entscheidung sei inhaltlich falsch. Es ging nicht um weitere Verfahrensschritte oder Nebensachen, sondern allein um die Besorgnis der Befangenheit der Richterinnen und Richter. Die Kammer prüfte die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und die Erforderlichkeit dienstlicher Stellungnahmen der angegriffenen Richter. • Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs erfolgte, weil es offensichtlich unzulässig ist; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich. • Nicht namentlich bezeichnete Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen; daher kann ein Ablehnungsgesuch gegen sie nicht zulässig sein. • Soweit das Gesuch namentlich Huber, Kessel-Wulf und König betrifft, fehlt es an substanziellen Angaben, die die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG begründen könnten; die Blöße, dass die Richter zuvor in einem Verfahren desselben Beschwerdeführers mitentschieden haben, begründet alleine keine Befangenheitsbesorgnis. • Die pauschale Behauptung, frühere Entscheidungen seien inhaltlich falsch, stellt keine hinreichende Begründung dar; die bloße inhaltliche Beanstandung einer richterlichen Entscheidung reicht nicht aus, um Besorgnis der Befangenheit zu begründen. • Auf weitergehende Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wurde als unzulässig verworfen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer stellte fest, dass nicht namentlich benannte Richter ohnehin nicht zur Mitwirkung berufen sind und dass die bloße frühere Mitwirkung an einem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Auch die namentlich benannten Richter wurden nicht als befangen angesehen, weil die Beschwerdeführerin keine substantiierten Anhaltspunkte vorlegte und lediglich die inhaltliche Richtigkeit früherer Entscheidungen beanstandete, was für sich allein nicht genügt. Mangels genügender Begründung konnte das Ablehnungsgesuch daher nicht Erfolg haben und die Entscheidung ist unanfechtbar.