Beschluss
1 BvR 2465/13
BVERFG, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Äußerungen auf einer Website, die als Werturteile einzustufen sind, fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
• Bei strafrechtlicher Bewertung von Meinungsäußerungen sind der politische Kontext und das öffentliche Anliegen des Äußernden angemessen zu berücksichtigen; die Schutzrechte Verstorbener sind abzuwägen, wobei ihr postmortales Ehrschutzinteresse mit der Zeit abnimmt.
• Verurteilungen nach § 189 StGB sind nur mit Beachtung der verfassungsrechtlichen Wertung des Meinungsrechts möglich; missachtet das Strafgericht diese Gewichtung, verletzt es Art. 5 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit bei historischer Publikation: politische Kritik überwiegt nicht ohne Weiteres den postmortalen Ehrschutz • Äußerungen auf einer Website, die als Werturteile einzustufen sind, fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. • Bei strafrechtlicher Bewertung von Meinungsäußerungen sind der politische Kontext und das öffentliche Anliegen des Äußernden angemessen zu berücksichtigen; die Schutzrechte Verstorbener sind abzuwägen, wobei ihr postmortales Ehrschutzinteresse mit der Zeit abnimmt. • Verurteilungen nach § 189 StGB sind nur mit Beachtung der verfassungsrechtlichen Wertung des Meinungsrechts möglich; missachtet das Strafgericht diese Gewichtung, verletzt es Art. 5 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer betreibt eine Website mit Beiträgen zur Aufarbeitung der DDR-Diktatur. Er veröffentlichte 2005 einen Beitrag über den 1952 in der DDR verurteilten und hingerichteten B., in dem er dessen Taten als terroristisch bezeichnete und die Rehabilitierung durch ein deutsches Gericht in Frage stellte. Der Beitrag enthielt Auszüge aus dem DDR-Urteil sowie eigene wertende Formulierungen wie ‚Bandit‘ und Verweise auf weiterführende Beiträge. Strafverfahren wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) führten zur Verurteilung durch das Amtsgericht und zur Bestätigung durch das Landgericht; die Revision wurde vom Kammergericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde bezüglich der Art.‑5‑Rüge an und prüfte, ob die Gerichte den verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerung ausreichend berücksichtigt hatten. • Schutzbereich: Die streitigen Äußerungen sind Werturteile und stehen unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, unabhängig von ihrer Richtigkeit oder Emotionalität. • Schranken und Abwägung: Art. 5 Abs. 2 GG und allgemeine Strafgesetze wie § 189 StGB können Eingriffe rechtfertigen; bei Äußerungsdelikten ist jedoch eine besondere gewichtende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz Verstorbener vorzunehmen. • Kontext und Deutung: Gerichte müssen Äußerungen unter Einbeziehung des politischen und historischen Kontexts auslegen; mehrdeutige Aussagen sind nicht vorschnell zugunsten einer ehrverletzenden Deutung zu verstehen. • Postmortaler Schutz: Der allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener ist zu schützen, aber sein Gewicht nimmt mit der Zeit ab; bei historischen Figuren ist die politische Auseinandersetzung mit Taten und Motiven stärker zu berücksichtigen. • Fehler der Vorinstanzen: Das Landgericht verfehlte die angemessene Berücksichtigung des politischen Kontexts und überschätzte das Gewicht des postmortalen Ehrschutzes; das Kammergericht leidet an denselben Mängeln, weil es die Revision ohne nähere Begründung ablehnte. • Rechtsfolge: Wegen der Verkennung der Bedeutung der Meinungsfreiheit verletzten die angegriffenen Entscheidungen Art. 5 Abs. 1 GG; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Relevante Normen: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 189 StGB; verfahrensrechtliche Hinweise aus dem BVerfGG zu Annahme und Stattgabe von Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde war in Bezug auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Vorinstanzen den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Meinungsäußerung und den politischen Kontext unzureichend gewichtet haben, insbesondere die öffentliche Bedeutung der Kritik an der Aufarbeitung der DDR‑Vergangenheit. Deshalb wurden das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2013 und der Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde war insoweit stattgebend; im Übrigen wurde sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.