Beschluss
2 BvR 1362/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst die Pflicht, dem Betroffenen die Schriftsätze der Gegenseite in ihrem vollen Inhalt bekannt zu machen, bevor seine Rechtsstellung durch Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung verschlechtert wird.
• Ein Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners ändern, ohne diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitzuteilen (§ 308 Abs. 1 S.1 StPO); dies ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
• Fehlt die Mitteilung und damit die Möglichkeit zur Stellungnahme, liegt ein nicht geheilter Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Rückverweisung an das Fachgericht führt.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der vollständigen Mitteilung gegnerischer Beschwerdebegründungen • Das Rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst die Pflicht, dem Betroffenen die Schriftsätze der Gegenseite in ihrem vollen Inhalt bekannt zu machen, bevor seine Rechtsstellung durch Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung verschlechtert wird. • Ein Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners ändern, ohne diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitzuteilen (§ 308 Abs. 1 S.1 StPO); dies ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. • Fehlt die Mitteilung und damit die Möglichkeit zur Stellungnahme, liegt ein nicht geheilter Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Rückverweisung an das Fachgericht führt. Die Beschwerdeführerin betreibt ein werbefinanziertes Fernsehprogramm und verlangt im Zivilverfahren gegen die S. GmbH Auskunft und Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Rabattpraktiken. Gegen die S. liefen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, die eingestellt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte Akteneinsicht nach §§ 406e, 475 StPO; die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht beschränkten diese Einsicht. Mehrere ehemals Beschuldigte legten Beschwerde ein; deren Begründungen wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht vollständig übermittelt. Das Landgericht München I hob die vorherigen Entscheidungen auf und verweigerte die Akteneinsicht, ohne der Beschwerdeführerin die gegnerischen Beschwerdebegründungen bekannt zu machen. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin Gehörsverletzung; das Oberlandesgericht wies ihre Beschwerde als unzulässig. Mit Verfassungsbeschwerde beanstandigt sie Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet rechtliches Gehör; dazu gehört, dass einem Betroffenen die Schriftsätze der Gegenseite in vollem Umfang bekannt gemacht werden und er sich dazu äußern kann. • § 308 Abs. 1 S.1 StPO konkretisiert, dass ein Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners ändern darf, ohne diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitzuteilen; diese Verfahrensanforderung dient dem Gehörsrecht. • Das Landgericht änderte die vorinstanzliche Entscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin, ohne ihr die Beschwerdebegründungen der Gegner vollständig zugänglich zu machen; dadurch wurde ihr die Möglichkeit verwehrt, sich in Kenntnis des gegnerischen Vortrags zu äußern. • Die nachträgliche Anhörung durch Anhörungsrüge/§§ 33a, 311a StPO heilte den Verstoß nicht, weil die Schriftsätze der Gegenseite auch danach nicht in vollem Umfang bekannt gemacht wurden, sodass eine echte Gegenerklärung weiterhin nicht möglich war. • Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs die Entscheidung anders ausgefallen wäre; daher beruhten die angegriffenen Beschlüsse auf dem Gehörsverstoß. • Folge: Die Beschlüsse des Landgerichts verletzen Art. 103 Abs. 1 GG; Aufhebung und Rückverweisung an das Landgericht München I sind geboten; die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Auslagenerstattung (§ 34a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juli 2015 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung des rechtlichen Gehörs insbesondere die gegnerischen Beschwerdebegründungen vollständig mitgeteilt und die Parteien ordnungsgemäß angehört werden. Dem Grunde nach sind der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen vom Freistaat Bayern zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.