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Beschluss

1 BvR 975/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt zu sein. • Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren trägt der Prozessbevollmächtigte nur, wenn er den Mandanten nicht nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat; andernfalls liegt das Risiko beim Beschwerdeführer. • Bei Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung von Beratungshilfe ist konkret darzulegen, dass ein Hinweis nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erfolgt ist; fehlt diese Darlegung, ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt zu sein. • Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren trägt der Prozessbevollmächtigte nur, wenn er den Mandanten nicht nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat; andernfalls liegt das Risiko beim Beschwerdeführer. • Bei Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung von Beratungshilfe ist konkret darzulegen, dass ein Hinweis nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erfolgt ist; fehlt diese Darlegung, ist die Beschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem Verfahren, in dem es um Kürzung von Leistungen nach dem SGB II geht. Er rügt, ihm sei die erforderliche Unterstützung zur Durchsetzung seiner Leistungsansprüche verwehrt worden. Entscheidend ist die Frage, wer das Kostenrisiko des Verfahrens trägt und ob der Prozessbevollmächtigte den Beschwerdeführer vor Übernahme des Mandats auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ein solcher Hinweis nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt worden ist. Ohne diese Darlegung lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst in einem grundrechtsfähigen Recht verletzt sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht prüft daraufhin die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beratungshilfe. • Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren; sie ist unzulässig, weil nicht dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Verfassungsrechten verletzt ist. • Rechtliche Grundlage für die Verteilung des Kostenrisikos ist § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG: Wird der Mandant vor Übernahme des Mandats entsprechend hingewiesen, trägt er das Kostenrisiko; unterbleibt dieser Hinweis, trägt der Verfahrensbevollmächtigte das Risiko, wenn der Antrag auf Beratungshilfe später abgelehnt wird. • Vor dem Bundesverfassungsgericht muss bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Beratungshilfe konkret gemacht werden, dass der Hinweis nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erfolgt ist; ohne diese Darlegung fehlt die Legitimation, die Verletzung eigener Grundrechte zu behaupten. • Mangels Darlegung des Hinweises kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein unmittelbares Kostenrisiko auferlegt wurde, weshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. • Auf die weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet und die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt ist; hierfür hätte er nachweisen müssen, dass der Prozessbevollmächtigte ihn vor Übernahme des Mandats gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat. Fehlt diese Darlegung, verbleibt das Kostenrisiko grundsätzlich beim Verfahrensbevollmächtigten, sodass dem Beschwerdeführer keine eigene Beschwerdelegitimation gegen die Ablehnung von Beratungshilfe zugewiesen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Beschwerde als unzulässig verworfen; eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen und die Entscheidung ist unanfechtbar.