Beschluss
1 BvR 1011/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht darf eine für die Entscheidung entscheidende Rechtsauffassung nicht erstmals treffen, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; ein solches Überraschungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
• Die Annahme eines konkludenten Erlassvertrags bzw. eines Verzichts durch das Gericht kann eine Überraschungsentscheidung sein, wenn die Parteien und der Prozessverlauf einen derartigen Rechtsstandpunkt nicht erkennen ließen.
• Ist durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eröffnet, dass die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre, ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliches Gehör verlangt Hinweis vor Überraschungsentscheidung über konkludierten Verzicht • Ein Gericht darf eine für die Entscheidung entscheidende Rechtsauffassung nicht erstmals treffen, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; ein solches Überraschungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. • Die Annahme eines konkludenten Erlassvertrags bzw. eines Verzichts durch das Gericht kann eine Überraschungsentscheidung sein, wenn die Parteien und der Prozessverlauf einen derartigen Rechtsstandpunkt nicht erkennen ließen. • Ist durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eröffnet, dass die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre, ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin; die Klägerin Mieterin einer Wohnung in Berlin. Nach einem Vorprozess schlossen die Parteien 2010 eine Modernisierungsvereinbarung und die Modernisierungsarbeiten wurden bis Oktober 2010 beendet. Die Vermieterin verlangte zum 29.10.2010 eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf die modernisierte Ausstattung; die Mieterin stimmte zu und zahlte die erhöhte Miete. Ab Mai 2012 begehrte die Vermieterin eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB a.F.; die Mieterin zahlte nur unter Vorbehalt und forderte die vorbehaltlich gezahlten Beträge zurück. Das Amtsgericht gab der Vermieterin zunächst teilweise Recht; das Landgericht gab der Mieterin in der Berufungsinstanz insgesamt statt, weil es einen konkludenten Verzicht der Vermieterin auf eine spätere Modernisierungsmieterhöhung und damit einen Erlassvertrag annahm. Die Vermieterin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und legte Verfassungsbeschwerde ein. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt neben dem Vortragrecht auch Schutz vor Überraschungsentscheidungen; Parteien müssen erkennen können, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es ankommt. • Das Landgericht hat erstmals im Urteil die Annahme eines konkludenten Erlassvertrags (Verzichts) getroffen, ohne die Beschwerdeführerin zuvor darauf hinzuweisen oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Nach dem bisherigen Prozessverlauf und der Rechtsprechung war die Annahme eines Verzichts nicht derart naheliegend, dass die Vermieterin damit rechnen oder vorsorglich dazu vortragen musste. • Durch das Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, Tatsächliches und Rechtliches zur Frage eines Verzichtswillens vorzutragen, insbesondere dass die Voraussetzungen für eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB a.F. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden hätten. • Wäre rechtliches Gehör gewährt worden, wäre nicht auszuschließen, dass das Landgericht anders entschieden hätte; daher liegt ein Gehörsverstoß vor, der das Urteil betrifft. • Eine nachträgliche Heilung durch das Verfahren ist ausgeschlossen, weil das Landgericht die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat. • Folgerung: Das Urteil des Landgerichts verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und ist gemäß den verfassungsgerichtlichen Vorschriften aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.07.2015 auf und verweist die Sache an eine andere Zivilkammer zurück. Begründet wird dies damit, dass das Landgericht eine für die Entscheidung entscheidende Rechtsfigur (konkludenter Verzicht / Erlassvertrag) erstmals im Urteil angenommen hat, ohne der Vermieterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Eine Heilung durch das weitere Verfahren scheidet aus, weil die Anhörungsrüge vom Landgericht als unzulässig verworfen worden ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Amtsgerichtsurteil wird insoweit nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.