Beschluss
1 BvR 2864/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen Zuteilungsregelungen verletzen nicht die geltend gemachten Grundrechte.
• Die Veräußerung und die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Kürzungen kostenloser Emissionsberechtigungen sind verfassungsrechtlich mit Art. 2 Abs.1 i.V.m. Finanzverfassung und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar.
• Die Streichung einer früheren Zuteilungsgarantie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand vor.
• Bei Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV und dem acte‑clair‑Argument hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, dass die Nichtvorlage unvertretbar war.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Zuteilungs- und Kürzungsregelungen im nationalen Emissionshandel nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen Zuteilungsregelungen verletzen nicht die geltend gemachten Grundrechte. • Die Veräußerung und die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Kürzungen kostenloser Emissionsberechtigungen sind verfassungsrechtlich mit Art. 2 Abs.1 i.V.m. Finanzverfassung und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar. • Die Streichung einer früheren Zuteilungsgarantie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand vor. • Bei Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV und dem acte‑clair‑Argument hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, dass die Nichtvorlage unvertretbar war. Die Beschwerdeführerin betreibt das Braunkohlekraftwerk Niederaußem (Bestandsanlage und 2003 erweiterter Block). Für die Zuteilungsperiode 2008–2012 erhielt sie einen Zuteilungsbescheid über Emissionsberechtigungen, der anhand eines Emissionswerts von 750 g CO2/kWh und zweier Kürzungsfaktoren herabgesetzt wurde: einmal zur Erzielung von Veräußerungserlösen (§§ 19, 20 ZuG 2012) und sodann anteilig wegen Überschreitens der Gesamtmenge (§ 4 Abs.3 ZuG 2012). Die Zuteilungsmenge für die Erweiterung war deutlich geringer als zuvor. Die Beschwerdeführerin focht die Kürzungen erfolglos gerichtlich an und rügte verfassungsrechtliche Verletzungen, u. a. Art. 14, Art. 2 in Verbindung mit Finanzverfassung, Art. 3 und Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig, die Beschwerdeführerin ist weiterhin betroffen; Begründungsanforderungen sind jedoch nicht in allen Punkten erfüllt. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte liegt vor, da die Sache in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. • Materiellrechtlich ist die Maßnahme im Kontext des EU‑Emissionshandels und der nationalen Umsetzung (TEHG, ZuG 2012) zu betrachten; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht verfassungswidrig. • Die Veräußerungsregelung (§ 19 ZuG 2012) und die mit ihr verbundene Kürzung (§ 20 ZuG 2012) sind nicht steuerrechtsähnliche Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, sondern Entgelte als Gegenleistung für erworbene Berechtigungen. • Die Regelungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 74 Abs.1 Nr.24 GG) und dienen der Bewirtschaftung einer knappen Umweltressource durch Festlegung eines Caps (§ 4 ZuG 2012). • Art. 2 Abs.1 i.V.m. Finanzverfassung: Die Veräußerungskürzung ist verfassungskonform, da die Erlöse haushaltsrechtlich dokumentiert und Sonderfondsregelungen beachtet sind. • Art. 3 Abs.1 GG: Die unterschiedliche Belastung der Stromerzeuger ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Vorteilsabschöpfung, Einpreisungseffekte auf dem Strommarkt). • Art. 14 Abs.1 GG: Die Streichung der früheren Zuteilungsgarantie ist nicht verfassungswidrig; es bestand kein schutzwürdiges Vertrauen auf dauerhafte Unveränderbarkeit der Zuteilungsregeln, und allenfalls vorliegende Eingriffe sind verhältnismäßig. • Vorlagepflicht/acte clair: Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Vorlagepflicht verletzt, bleibt unsubstantiiert; es ist nicht dargelegt, dass das Gericht das acte‑clair‑Kriterium unvertretbar bejaht hat. • Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs.4 GG): Deutscher Rechtsschutz bezüglich europarechtlicher Anforderungen wurde gewährt; ein Verstoß gegen Vorlagepflichten aus nationalen Grundrechten ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die Voraussetzungen für eine Annahme lagen nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht sieht die angegriffenen nationalen Regelungen zur teilweisen Veräußerung und zur anteiligen Kürzung kostenloser Emissionsberechtigungen (§§ 19, 20 ZuG 2012) sowie die Nichtfortgeltung der früheren Zuteilungsgarantie (§ 2 Satz 3 ZuG 2012) als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Insbesondere rechtfertigen die Bewirtschaftung einer knappen Umweltressource, die Haushaltsdokumentation der Veräußerungserlöse und das Gebot der Vorteilsabschöpfung die unterschiedliche Behandlung der Stromerzeuger; ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unveränderlichkeit der früheren Garantie lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen verfassungsrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzuteilung oder auf Wiederherstellung der früheren Garantien erlangt.