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Beschluss

2 BvR 2990/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Durchsuchungsbeschluss muss räumlich so bestimmt sein, dass er die zu durchsuchenden Objekte eindeutig abgrenzt; bloße Adressangaben zur Identifizierung des Beschuldigten reichen hierfür nicht aus. • Eine nachträgliche Auslegung oder Erweiterung des richterlichen Durchsuchungsumfangs nach Vollzug verletzt den Richtervorbehalt aus Art.13 Abs.2 GG. • Die Verletzung des Grundrechts aus Art.13 GG kann nicht stets mit Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden, wenn der Betroffene den fachgerichtlichen Rechtsweg nach §98 Abs.2 Satz2 StPO nicht erschöpft hat.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsbeschluss: räumliche Bestimmtheit und Grenzen richterlicher Anordnung • Ein Durchsuchungsbeschluss muss räumlich so bestimmt sein, dass er die zu durchsuchenden Objekte eindeutig abgrenzt; bloße Adressangaben zur Identifizierung des Beschuldigten reichen hierfür nicht aus. • Eine nachträgliche Auslegung oder Erweiterung des richterlichen Durchsuchungsumfangs nach Vollzug verletzt den Richtervorbehalt aus Art.13 Abs.2 GG. • Die Verletzung des Grundrechts aus Art.13 GG kann nicht stets mit Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden, wenn der Betroffene den fachgerichtlichen Rechtsweg nach §98 Abs.2 Satz2 StPO nicht erschöpft hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Betruges ermittelt. Das Amtsgericht München erließ am 2. Mai 2014 einen Durchsuchungsbeschluss, der die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und Fahrzeuge anordnete. Im Beschluss waren daneben zwei Adressen des Beschwerdeführers (Firmenadresse und Nebenwohnung) bei den Personalangaben aufgeführt. Am 28. August 2014 durchsuchte die Polizei sowohl die Firmenräume als auch die private Wohnung des Beschwerdeführers; in der Wohnung wurden keine Anhaltspunkte gefunden. Der Beschwerdeführer rügte, die Durchsuchung der Wohnräume sei nicht vom richterlichen Beschluss gedeckt und daher rechtswidrig; das Landgericht wies seine Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf der Verletzung von Art.13 GG. • Art.13 Abs.1 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung und verlangt wegen des Schweregrades des Eingriffs eine richterliche Anordnung bei Wohnungsdurchsuchungen gemäß Art.13 Abs.2 GG. • Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts bezeichnete ausdrücklich die zu durchsuchenden Objekte als Person, Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und Fahrzeuge; die in den Personalangaben genannten Wohnadressen dienten der Identifizierung des Beschuldigten und bestimmten nicht die zu durchsuchenden Räume. • Daraus folgt, dass der Durchsuchungsbeschluss die Wohnräume nicht hinreichend bestimmt und damit eine Durchsuchung der Wohnung nicht durch diesen Beschluss gedeckt war. Eine nachträgliche Erweiterung oder Auslegung des Beschlussinhalts durch das Landgericht, die den Durchsuchungsumfang im Nachhinein auf die Wohnräume erstreckt, widerspricht dem Richtervorbehalt und ist unzulässig. • Trotz der Verletzung von Art.13 GG ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und zudem offensteht, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. • Der richtige Rechtsweg zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Art und Weise des Durchsuchungsvollzugs ist ein Antrag nach §98 Abs.2 Satz2 StPO beim Amtsgericht; ein unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Ziel (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung) kann auf diesem Wege erreicht werden, weshalb eine Zurückverweisung an das Landgericht voraussichtlich keinen Erfolg brächte. • Die Verfassungsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Durchsuchungsbeschluss selbst die Durchsuchung der Geschäftsräume nicht gedeckt hätte, und weil er den vorgeschriebenen Antrag nach §98 Abs.2 StPO nicht gestellt hat. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar eine Verletzung des Grundrechts aus Art.13 Abs.1 und 2 GG durch die Durchsuchung der Wohnräume für gegeben, stellt aber fest, dass der Durchsuchungsbeschluss die Wohnräume nicht hinreichend bestimmt hatte und eine nachträgliche Ausweitung durch das Landgericht unzulässig wäre. Zugleich ist die Beschwerde nicht entscheidungsreif, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nach §98 Abs.2 Satz2 StPO nicht ausgeschöpft hat; er hätte zunächst einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen und gegebenenfalls Beschwerde dagegen einlegen müssen. Deshalb ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt und die Entscheidung des Landgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg für den Beschwerdeführer.