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Beschluss

1 BvR 2313/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingegangenen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. • Für den fristgerechten Zugang eines Schriftsatzes kommt es darauf an, dass er rechtzeitig in den Machtbereich des zuständigen Gerichts gelangt; es ist unerheblich, ob er innerhalb des Gerichts unmittelbar der zuständigen Abteilung zugeordnet wird (§ 129 Abs.1 ZPO i.V.m. § 130 ZPO). • Parteien trifft keine Pflicht, von sich aus Änderungen des gerichtlichen Aktenzeichens zu überwachen; Sorgfaltspflichten enden nicht in gesteigerter Verantwortung für interne Geschäftsverteilungen des Gerichts. • Wird ein rechtzeitig eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung aufheben kann.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoss durch Nichtberücksichtigung rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingegangenen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. • Für den fristgerechten Zugang eines Schriftsatzes kommt es darauf an, dass er rechtzeitig in den Machtbereich des zuständigen Gerichts gelangt; es ist unerheblich, ob er innerhalb des Gerichts unmittelbar der zuständigen Abteilung zugeordnet wird (§ 129 Abs.1 ZPO i.V.m. § 130 ZPO). • Parteien trifft keine Pflicht, von sich aus Änderungen des gerichtlichen Aktenzeichens zu überwachen; Sorgfaltspflichten enden nicht in gesteigerter Verantwortung für interne Geschäftsverteilungen des Gerichts. • Wird ein rechtzeitig eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung aufheben kann. Der Beschwerdeführer klagte auf Rückzahlung seiner Mietkaution. Das Verfahren wurde nach dem Mahnverfahren im Amtsgericht eingetragen und zunächst unter einem Aktenzeichen geführt; später erfolgte innerhalb des Gerichts die Abgabe an die für Wohnungsmietsachen zuständige Abteilung und Mitteilung eines neuen Aktenzeichens. Das Gericht ordnete mit dem neuen Aktenzeichen an, nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sein Anwalt sandte fristgerecht ein Fax, das jedoch mit dem alten Aktenzeichen versehen war und deshalb zunächst nicht den Akten der zuständigen Abteilung zugeordnet wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es den Vortrag zur Nichtzustellung der Betriebskostenabrechnung nicht für widersprochen hielt. Das Amtsgericht lehnte die Anhörungsrüge ab mit der Begründung, der Schriftsatz sei der zuständigen Abteilung nicht vorgelegen. • Art. 103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte, ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; das gilt unabhängig von einem Verschulden des Gerichts. • Nach ZPO (insb. §129 Abs.1 in Verbindung mit §130) und ständiger Rechtsprechung ist für den fristgerechten Zugang allein maßgeblich, dass die Eingabe rechtzeitig in den Machtbereich des zuständigen Gerichts gelangt; die interne Zuordnung zu einer Abteilung ist für den Parteien nicht kontrollierbar und nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Eingabe. • Die Angabe eines Aktenzeichens ist eine interne Ordnungsmaßnahme zur Weiterleitung und nicht Formvoraussetzung; Parteien dürfen daher nicht mit erhöhten Sorgfaltspflichten belastet werden, um geänderte interne Aktenzeichen zu ermitteln. • Das Amtsgericht hat den fristgerecht per Fax eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; hierin liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil der unberücksichtigte Vortrag erheblich sein kann und das Urteil auf diesem Gehörsverstoß beruht. • Wegen des festgestellten Gehörsverstoßes war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen; die Erstattung notwendiger Auslagen wurde dem Beschwerdeführer zugesprochen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG fest, hob das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.01.2017 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Begründend stellte das Gericht klar, dass ein rechtzeitig in den Machtbereich des Gerichts gelangter Schriftsatz auch dann berücksichtigt werden muss, wenn er wegen eines geänderten Aktenzeichens zunächst nicht der zuständigen Abteilung zugeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer wurden seine notwendigen Auslagen erstattet; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wurde auf 12.500 € festgesetzt. Die Entscheidung schützt das Recht auf rechtliches Gehör und verhindert, dass interne Verfahrensorganisationen zulasten der Parteien wirken.