Beschluss
1 BvR 501/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, die nicht Mitglieder der entscheidenden Kammer sind, bedarf keiner Entscheidung.
• Offensichtlich ungeeignete Ausführungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit; betroffene Richter dürfen über solche Gesuche mitentscheiden.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie vor Erschöpfung des Rechtswegs und ohne ausreichende Begründung nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG erhoben wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Rechtswegerschöpfung und unzureichender Begründung • Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, die nicht Mitglieder der entscheidenden Kammer sind, bedarf keiner Entscheidung. • Offensichtlich ungeeignete Ausführungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit; betroffene Richter dürfen über solche Gesuche mitentscheiden. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie vor Erschöpfung des Rechtswegs und ohne ausreichende Begründung nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG erhoben wird. Beschwerdeführer richtet ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts und erhebt zugleich eine Verfassungsbeschwerde. Die genannten Richter gehören nicht zur geschäftsplanmäßig entscheidenden Kammer. Das Ablehnungsgesuch stützt sich im Wesentlichen auf die Mitwirkung der Richter in anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren. Die Kammer prüft die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und der Beschwerde. Die Kammer stellt fest, dass die Vorwürfe gegen die Richter keine zureichende Besorgnis der Befangenheit begründen. Sachdienliche Angaben zur Erschöpfung des Rechtswegs und zu den formellen Begründungserfordernissen der Verfassungsbeschwerde fehlen. Es steht damit die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und der Behandlung des Ablehnungsgesuchs im Vordergrund. • Keine Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht Mitglieder der entscheidenden Kammer sind; solche Anträge bedürfen keiner selbständigen Entscheidung. • Das Ablehnungsgesuch enthält nur ungeeignete Ausführungen (Mitwirkung an anderen, abgeschlossenen Verfahren), die keine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit begründen; daher ist Ablehnung unzulässig. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs sind dienstliche Stellungnahmen nicht erforderlich; die betroffenen Richter können an der Entscheidung mitwirken. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und die Beschwerde die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geforderten Begründungen nicht liefert. • Auf eine weitergehende inhaltliche Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Ablehnungsgesuche gegen Richter Eichberger sowie Richterinnen Baer und Britz werden als unzulässig verworfen; diese Richter dürfen an der Entscheidung mitwirken. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft und die formellen Begründungsvoraussetzungen des BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Kammer verzichtet auf eine weitergehende Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.