Beschluss
2 BvR 1509/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer von Sicherungsverwahrung bei vor dem 1.6.2013 begangenen Taten darf nur angeordnet werden, wenn eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableitbar ist (Art. 316f Abs.2 EGStGB).
• Bei langandauernder Freiheitsentziehung steigen die Anforderungen an die Begründung: Das Gericht muss Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Taten konkretisieren und darlegen, warum mildere Maßnahmen nicht genügen.
• Ein Beschluss, der sich nicht hinreichend mit der Geeignetheit weniger einschneidender Maßnahmen auseinandersetzt und die Gefährdungsprognose nicht konkretisiert, verletzt Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Fortdauer vor-2013-Sicherungsverwahrung • Die Fortdauer von Sicherungsverwahrung bei vor dem 1.6.2013 begangenen Taten darf nur angeordnet werden, wenn eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableitbar ist (Art. 316f Abs.2 EGStGB). • Bei langandauernder Freiheitsentziehung steigen die Anforderungen an die Begründung: Das Gericht muss Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Taten konkretisieren und darlegen, warum mildere Maßnahmen nicht genügen. • Ein Beschluss, der sich nicht hinreichend mit der Geeignetheit weniger einschneidender Maßnahmen auseinandersetzt und die Gefährdungsprognose nicht konkretisiert, verletzt Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG. Der 1942 geborene Beschwerdeführer wurde 1985 wegen sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe erfolgte zeitweise Vollzug und zwischenzeitliche Aussetzung; nach weiteren Verurteilungen wurde Sicherungsverwahrung erneut vollzogen. Wegen körperlicher Gebrechen ist der Beschwerdeführer stark in seiner Mobilität eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Landgericht Paderborn erklärte 2015 die Maßregel für erledigt und ordnete stattdessen fünf Jahre Führungsaufsicht mit Weisungen und Unterbringung in einem Altenheim an. Das Oberlandesgericht Hamm hob dies auf und ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Das Bundesverfassungsgericht überprüfte anschließend die Verfassungsmäßigkeit des OLG-Beschlusses und stellte Verfahrens- und Begründungsdefizite fest. • Anwendbarer Maßstab: Für Anlasstaten vor dem 1.6.2013 gilt Art.316f Abs.2 EGStGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BVerfG; Fortdauer nur bei Vorliegen einer psychischen Störung und bei konkreter Abableitbarkeit einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist letztes Mittel; es sind milde Mittel zu prüfen und das Gericht muss darlegen, weshalb diese nicht genügen. • Begründungstiefe: Bei langandauernden Unterbringungen erhöht sich die Kontrolldichte; das Gericht muss Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten konkretisieren und die einschlägigen einfachrechtlichen Kriterien offenlegen. • Fehler des Oberlandesgerichts: Unklarer Prüfungsmaßstab; kein ausdrücklicher Feststellungsbefund einer psychischen Störung im Sinne des Art.316f Abs.2 EGStGB; unzureichende Konkretisierung, welche "schwersten" Straftaten konkret zu erwarten seien; unzureichende Auseinandersetzung mit milderen Maßnahmen wie Unterbringung in einem rund um die Uhr mit Pflegepersonal besetzten Altenheim, Weisungen zur Meidung von Kindern und örtlicher Bindung sowie der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers. • Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Der angegriffene Beschluss genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung und verletzt dadurch das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt. Es stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2015 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG verletzt, hebt den Beschluss auf und verweist die Sache wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln an das Oberlandesgericht Hamm zurück. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung betont, dass bei Fortdaueranordnungen für vor 2013 begangene Taten strenge Anforderungen an die Darlegung der Gefahr und die Prüfung milderer Mittel gelten; mangels ausreichender Begründung war die Freiheitsentziehung nicht verfassungsrechtlich gedeckt.