Beschluss
1 BvR 840/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorheriges Schweigen oder die Verweigerung einer Vorab-Stellungnahme begründet nicht den Verlust des Rechts auf Gegendarstellung.
• Das Gegendarstellungsrecht dient dem Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit und kann nicht generell von einer einzelfallbezogenen Obliegenheit zur Vorab-Stellungnahme abhängig gemacht werden.
• Die Gerichte müssen bei der Anwendung des Gegendarstellungsrechts eine praktische Konkordanz zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht herstellen; eine darüberhinausgehende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf Verfassungsfragen.
Entscheidungsgründe
Kein Verlust des Gegendarstellungsrechts durch vorheriges Schweigen • Ein vorheriges Schweigen oder die Verweigerung einer Vorab-Stellungnahme begründet nicht den Verlust des Rechts auf Gegendarstellung. • Das Gegendarstellungsrecht dient dem Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit und kann nicht generell von einer einzelfallbezogenen Obliegenheit zur Vorab-Stellungnahme abhängig gemacht werden. • Die Gerichte müssen bei der Anwendung des Gegendarstellungsrechts eine praktische Konkordanz zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht herstellen; eine darüberhinausgehende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf Verfassungsfragen. Die Beschwerdeführerin, Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins, veröffentlichte einen Artikel mit Schleichwerbevorwürfen gegen den Fernsehmoderator G. Der Redakteur hatte zuvor den Prozessbevollmächtigten von G. um Stellungnahme gebeten; dieser lehnte Detailantworten ab, untersagte zugleich die Verwendung des Gesprächsinhalts und erklärte, Mandant und Anwalt wollten nicht auf alle Fragen eingehen. Nach Veröffentlichung forderte G. die Abdruckung einer Gegendarstellung, die die Beschwerdeführerin verweigerte. Landgericht und Oberlandesgericht verpflichteten die Beschwerdeführerin zum Abdruck der Gegendarstellung; die Gerichte begründeten, dass das Schweigen oder die Verweigerung einer Vorab-Stellungnahme das Recht auf Gegendarstellung nicht ausschließe. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Die Annahmevoraussetzungen für die Entscheidung sind nicht gegeben; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist unbegründet. • Das Gegendarstellungsrecht schützt die individuelle Sphäre gegen unzutreffende Mediendarstellungen und dient dem Ausgleich gegenüber der publizistischen Wirkung der Presse. • Eine Obliegenheit des Betroffenen, vorab zu einer geplanten Berichterstattung Stellung zu nehmen, wäre mit verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden, weil sie die Durchsetzbarkeit des Gegendarstellungsrechts erheblich einschränken und Betroffene zwingen würde, an unerwünschter Berichterstattung mitzuwirken. • Die Fachgerichte haben zutreffend dargelegt, dass berechtigte Gründe für ein Schweigen nicht nachgewiesen werden müssen und dass aus dem Schweigen nicht automatisch der Verlust des Gegendarstellungsrechts folgt; über das Kriterium des berechtigten Interesses lässt sich Missbrauch ausschließen. • Die unterschiedliche publizistische Wirkung einer eigenständigen Gegendarstellung gegenüber einer im Artikel wiedergegebenen Stellungnahme ist verfassungsrechtlich tragfähig; nur die Gegendarstellung gewährleistet regelmäßig die gleichwertige publizistische Wirkung. • Gesetzliche Regelungen zum Gegendarstellungsrecht sind verfassungsgemäß und verlangen nicht stets eine einzelfallbezogene Abwägung als Voraussetzung für einen Anspruch; besondere Einzelfälle bleiben über das berechtigte Interesse erfassbar. • Die Gerichte müssen bei Auslegung und Anwendung die Grenzen der Pressefreiheit beachten und eine praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechten herstellen; das Bundesverfassungsgericht überprüft nur Verfassungsfragen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte haben zu Recht entschieden, dass das Schweigen oder die Verweigerung einer Vorab-Stellungnahme den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nicht ausschließt. Das Gegendarstellungsrecht bleibt somit wirksam als Instrument zum Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit; eine generelle Obliegenheit zur Vorab-Stellungnahme würde diesen Ausgleich und die Durchsetzbarkeit des Gegendarstellungsrechts gefährden. Missbräuchliche Fälle bleiben über das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Betroffenen kontrollierbar. Damit unterliegt die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verfassungsrechtlich keinen Bedenken.