Beschluss
2 BvR 328/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, eine betreute Betroffene ohne zuvor wirksame Anhörung zur Begutachtung vorzuführen und notfalls unter Androhung von Zwang in Gerichtsräumlichkeiten untersuchen zu lassen, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
• Eine bloße vorherige Kontaktaufnahme ohne umfassende Anhörung genügt nicht, wenn die Betroffene nicht damit rechnen musste, dass trotz Aussetzung eines früheren Beschlusses ein neuer Vorführungstermin angeordnet wird.
• Die Feststellung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG genügt für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes; weitere mögliche Grundrechtsverletzungen bleiben unerörtert.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht angehörte zwangsweise Vorführung zur Begutachtung • Die Anordnung, eine betreute Betroffene ohne zuvor wirksame Anhörung zur Begutachtung vorzuführen und notfalls unter Androhung von Zwang in Gerichtsräumlichkeiten untersuchen zu lassen, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Eine bloße vorherige Kontaktaufnahme ohne umfassende Anhörung genügt nicht, wenn die Betroffene nicht damit rechnen musste, dass trotz Aussetzung eines früheren Beschlusses ein neuer Vorführungstermin angeordnet wird. • Die Feststellung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG genügt für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes; weitere mögliche Grundrechtsverletzungen bleiben unerörtert. Die Verfahrenspflegerin der unter Betreuung stehenden Betroffenen wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen anberaumte Untersuchungs- und Vorführungsanordnungen des Amtsgerichts Soltau. Das Amtsgericht hatte am 8. Februar 2018 eine Begutachtung mit möglicher Vorführung in der Wohnung oder, später, in Gerichtsräumlichkeiten für den 21. Februar angeordnet und Zwangsmaßnahmen bei Widerstand vorgesehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Verfahrenspflegerin einen früheren Beschluss des Amtsgerichts einstweilen ausgesetzt hatte, erließ das Amtsgericht am 20. Februar erneut eine Vorführungs- und Begutachtungsanordnung für den 21. Februar. Die Betroffene erklärte zuvor telefonisch, sie wolle den Termin nicht und werde keine Fremden in ihre Wohnung lassen. Die Verfahrenspflegerin rügte deshalb Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG; das Verfahren über die angegriffene Anordnung war aufgrund Zeitablaufs erledigt. • Zulässigkeit: Als gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin ist die Beschwerdeführerin befugt, die Verfassungsbeschwerde in eigenem Namen zu erheben. Der Rechtsweg war erschöpft, weil die angegriffene Zwischenentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar ist. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, dem Betroffenen vor einer das Rechtssubjekt erheblich beeinträchtigenden Entscheidung eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme und Einflussnahme zu geben. Bei Unterbringungsverfahren und damit verbundenen maßgeblichen Eingriffen kommt der Anhörung besondere Bedeutung zu. • Anwendung auf den Fall: Die bloße telefonische Kontaktaufnahme am 13. Februar stellte keine Anhörung im Sinne des Gehörsanspruchs dar. Nach dem zuvor ausgesetzten Beschluss durfte die Betroffene nicht damit rechnen, dass ein neuer, unmittelbar bevorstehender Untersuchungstermin angeordnet würde. Deshalb fehlte die notwendige Vorbereitungsmöglichkeit und es bestand die Gefahr einer Überraschungsentscheidung. • Rechtsfolgen: Die Kammer stellte eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG fest. Eine Aufhebung der amtsgerichtlichen Anordnung war wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich; die Feststellung der Verfassungsverletzung genügt zur Rechtsfolgenfolge. • Kostenentscheidung: Das Land Niedersachsen ist nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich; das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 das grundrechtsgleiche Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Entscheidung über die materielle Durchführung der Begutachtung blieb wegen Zeitablaufs ohne Folgen, aber die Verfassungsverletzung ist formell festzustellen. Die Beschwerdeführerin erhält ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und den Antrag auf einstweilige Anordnung erstattet, da dies nach § 34a Abs. 2 BVerfGG geboten ist. Damit ist die Verfahrensführung der Verfahrenspflegerin in ihrem Anliegen bestätigt und die Schutzpflicht des Gerichts hinsichtlich rechtlichen Gehörs in Unterbringungsverfahren hervorgehoben.