Nichtannahmebeschluss
2 BvR 426/18, 2 BvR 444/18, 2 BvR 445/18, 2 BvR 459/18, 2 BvR 509/18, 2 BvR 510/18, 2 BvR 519/18, 2 BvR 520/18, 2 BvR 529/18, 2 BvR 538/18, 2 BvR 547/18, 2 BvR 548/18, 2 BvR 569/18, 2 BvR 570/18, 2 BvR 582/18, 2 BvR 583/18, 2 BvR 592/18, 2 BvR 593/18, 2 BvR 627/18
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180416.2bvr042618
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). 2 Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.