Beschluss
2 BvC 6/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahlprüfungsbeschwerde einer verstorbenen Beschwerdeführerin erledigt sich durch ihren Tod, wenn kein Rechtsnachfolger benannt ist.
• Soweit die Beschwerde nicht durch den Tod erledigt ist, bleibt sie aus den in der dienstlichen Stellungnahme genannten Gründen erfolglos.
• Das Bundesverfassungsgericht kann von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn auf eine frühere dienstliche Stellungnahme verwiesen wird und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wahlprüfungsbeschwerde: Erledigung durch Tod und sonstige Verwerfung • Die Wahlprüfungsbeschwerde einer verstorbenen Beschwerdeführerin erledigt sich durch ihren Tod, wenn kein Rechtsnachfolger benannt ist. • Soweit die Beschwerde nicht durch den Tod erledigt ist, bleibt sie aus den in der dienstlichen Stellungnahme genannten Gründen erfolglos. • Das Bundesverfassungsgericht kann von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn auf eine frühere dienstliche Stellungnahme verwiesen wird und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen. Die Beschwerdeführerin zu 1. hatte eine Wahlprüfungsbeschwerde anhängig gemacht. Während des Verfahrens verstarb die Beschwerdeführerin zu 1.; ein Rechtsnachfolger wurde vom Bevollmächtigten nicht benannt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte zudem die übrigen Erfolgsaussichten der Beschwerde. Es bezog sich auf eine dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters vom 8. Februar 2018, die die materielle Bewertung der Beschwerde darlegte. Die Entscheidung betrifft die Erledigung der Beschwerde durch Tod und die inhaltliche Verwerfung der verbleibenden Angriffe. Relevante Verfahrensnormen wurden herangezogen und eine weitergehende Begründung unter Hinweis auf gesetzliche Regelungen unterlassen. • Tod der Beschwerdeführerin zu 1. führt zur Erledigung der gegen sie gerichteten Wahlprüfungsbeschwerde, da kein Rechtsnachfolger benannt ist und damit das Verfahren gegen diese Person nicht fortgeführt werden kann. • Das Gericht verweist auf seine Rechtsprechung zur Erledigung von Verfahren durch Tod als rechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Erledigung. • Für den restlichen Teil der Beschwerde wurde geprüft, dass die in der dienstlichen Stellungnahme des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe die Beschwerde entkräften und somit kein Erfolg zusteht. • Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlicheren Begründung absehen, wenn auf eine bereits vorliegende dienstliche Stellungnahme verwiesen wird. • Auf dieser Grundlage wird die verbleibende Wahlprüfungsbeschwerde in der Sache verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt, weil kein Rechtsnachfolger benannt wurde. Soweit die Beschwerde nicht durch den Tod erledigt ist, wird sie aus den in der dienstlichen Stellungnahme des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit von einer weiteren, ausführlichen Begründung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Insgesamt hat die Beschwerde keinen Erfolg; die angegriffenen Wahlhandlungen bleiben bestehen.