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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 1866/17

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom

VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr186617
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar. 2 Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.