OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 1882/17

BVERFG, Entscheidung vom

1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Es ist nicht erkennbar, dass das Gleichberechtigungsgebot der Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) verletzt wurde; Fragen der Rentenberechnung sind im Rahmen einer Neuregelung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Rentenberechnungsfragen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Es ist nicht erkennbar, dass das Gleichberechtigungsgebot der Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) verletzt wurde; Fragen der Rentenberechnung sind im Rahmen einer Neuregelung zu berücksichtigen. Beschwerdeführer richteten eine Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen zur Berechnung von Rentenansprüchen. Streitgegenstand war die behauptete Rechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen und in diesem Zusammenhang mögliche Benachteiligungen von Frauen bei der Rentenberechnung. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundsätze, insbesondere effektiven Rechtsschutzes und Gleichberechtigung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtliche Mängel aufwiesen, die eine Annahme der Beschwerde rechtfertigen. Eine weitergehende Begründung verweist auf einen parallel ergangenen Beschluss (1 BvR 1884/17). Schließlich wurde entschieden, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor. • Es ist nicht ersichtlich, dass das verfassungsrechtliche Gleichberechtigungsgebot der Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) verletzt wurde; etwaige Fragen der Rentenberechnung sind im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zu prüfen und zu berücksichtigen. • Zur Begründung der Entscheidung wird ergänzend auf den zeitgleich ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 verwiesen; eine ausführlichere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde nicht erteilt. • Die Entscheidung ist unanfechtbar und damit endgültig abgeschlossen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen weder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch ist eine Verletzung des Gleichberechtigungsgebots der Frauen erkennbar. Fragen der Berechnung von Rentenansprüchen und etwaige Auswirkungen auf die Gleichberechtigung sind im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, womit das Verfahren abgeschlossen ist.