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Beschluss

1 BvR 1900/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Rentenberechnung in seinen Grundrechten verletzt wäre. • Auf die Begründung wird auf den gleichgelagerten Beschluss 1 BvR 1884/17 verwiesen; eine nähere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Näherungsverfahren bei Rentenberechnung nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Rentenberechnung in seinen Grundrechten verletzt wäre. • Auf die Begründung wird auf den gleichgelagerten Beschluss 1 BvR 1884/17 verwiesen; eine nähere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt. Der Beschwerdeführer rügte, dass bei der Berechnung seiner Zusatzrente ein Näherungsverfahren angewendet werde, das seine Rentenansprüche beeinträchtige. Er machte einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Die Beschwerde richtete sich gegen Entscheidungen einer Zusatzversorgungskasse, die inhaltsgleiches Vorgehen zur Berechnung von Zusatzrenten anwandte. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Verfassungsbeschwerde und bezog sich in den Erwägungen auf einen zeitgleich ergangenen, gleichgelagerten Beschluss (1 BvR 1884/17). Es unterließ eine ausführliche Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. • Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das angewandte Näherungsverfahren bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt würde; damit fehlt eine hinreichende Verletzungsdarstellung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Die wesentlichen Erwägungen zur Bewertung entsprechen denen im gleichgelagerten Beschluss 1 BvR 1884/17; daher genügt die Bezugnahme auf diesen Beschluss zur weiteren Begründung. • Eine weitergehende schriftliche Begründung im Sinne des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird nicht vorgenommen. • Mangels hinreichender Rügen zur Grundrechtsverletzung besteht kein Annahmegrund für die Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste nicht entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Erfolg, weil nicht dargelegt ist, dass das angewandte Näherungsverfahren seine grundrechtlich geschützten Rechte verletzt hätte. Die Kammer verweist auf die Ausführungen im gleichgelagerten Beschluss 1 BvR 1884/17 und verzichtet auf eine nähere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.