Beschluss
1 BvR 2831/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
• Für die Begründung der Nichtannahme wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
• Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Für die Begründung der Nichtannahme wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2831/17 geführt wurde. Der genaue Beschwerdegegenstand und die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Beanstandungen sind im vorliegenden Text nicht beschrieben. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem das Gericht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden hatte. Es wurden keine inhaltlichen Gründe oder Verfahrensdetails veröffentlicht. Das Gericht traf seine Entscheidung in einem Kammerbeschluss ohne Begründung. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorinstanzen beteiligt waren oder welche konkreten Grundrechte geltend gemacht wurden. • Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde auf eine Begründung der Nichtannahme verzichtet, sodass keine weiteren Ausführungen zum Sach- und Rechtsverhalt vorliegen. • Mangels Annahme des Verfahrens entfällt eine inhaltliche Prüfung der erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen. • Die Entscheidung ist gemäß den Verfahrensregeln des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist das Verfahren beendet, ohne dass das Bundesverfassungsgericht den materiellen Rechtsfragen nachgegangen ist. Es wurde ausdrücklich gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Nichtannahme abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, sodass keine weiteren Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss beim Bundesverfassungsgericht möglich sind. Damit verbleibt der Sachverhalt in der zuvor bestehenden Rechtslage, da das Gericht keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat.