Beschluss
1 BvR 2792/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein aus dem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Spitzenverband folgt nicht ohne weiteres Befangenheit oder Ausschluss ehrenamtlicher Richter in Sozialhilfesachen.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, wenn keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung vorliegen.
• Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedenken • Allein aus dem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Spitzenverband folgt nicht ohne weiteres Befangenheit oder Ausschluss ehrenamtlicher Richter in Sozialhilfesachen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, wenn keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung vorliegen. • Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen. Beschwerdeführer rügten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht, dass ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen wegen ihrer Tätigkeit als Bedienstete kommunaler Spitzenverbände nach § 17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen oder als befangen gelten müssten. Das Bundessozialgericht hat dies nicht so beurteilt und die betreffenden ehrenamtlichen Richter weder als ausgeschlossen noch als befangen angesehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die allein die Frage aufwarf, ob das Beschäftigungsverhältnis der Richter zu kommunalen Spitzenverbänden deren Unabhängigkeit verfassungsrechtlich in Frage stelle. Das Bundesverfassungsgericht prüfte ausschließlich diesen Vorwurf und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Es verneinte durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Behandlung der Bediensteten kommunaler Spitzenverbände im genannten Kontext. • Das Bundesverfassungsgericht sieht keine verfassungsrechtlich erheblichen Zweifel daran, ehrenamtliche Richter, die bei kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind, allein aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses als befangen oder nach § 17 Abs. 3 SGG ausgeschlossen zu werten. • Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, weil kein gewichtiger Verstoß gegen Verfassungsrecht vorgetragen ist. • Mangels erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken ist eine weitergehende rechtliche Darlegung entbehrlich; das Gericht macht von der Möglichkeit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch, auf ausführliche Gründe zu verzichten. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die hier angegriffene Beurteilung nicht als verfassungswidrig anzusehen, erschöpft die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe in diesem Beschwerdefall. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass allein das Beschäftigungsverhältnis von ehrenamtlichen Richtern bei kommunalen Spitzenverbänden keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Anlass für einen Ausschluss oder für Befangenheit nach § 17 Abs. 3 SGG bildet. Damit bleibt die Entscheidung des Bundessozialgerichts in der Sache bestehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels erfüllter Zulassungsvoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zugelassen; eine ausführliche Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.