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Beschluss

1 BvR 2083/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz1 GG schützt auch diffuse, mit Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile; Eingriffe bedürfen verfassungsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung. • § 130 Abs.3 StGB ist zwar formell ausgenommen vom Allgemeinheitsgebot des Art.5 Abs.2 GG, die materielle Reichweite der Meinungsfreiheit bleibt aber unberührt. • Bei Verharmlosung nationalsozialistischer Unrechtstaten ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, gesondert festzustellen; reine ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ reicht nicht aus. • Fehlen tragfähige Feststellungen zur Eignung einer Friedensstörung, ist eine Verurteilung nach § 130 Abs.3, Abs.5 StGB verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde: Schutz der Meinungsfreiheit bei Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen • Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz1 GG schützt auch diffuse, mit Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile; Eingriffe bedürfen verfassungsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung. • § 130 Abs.3 StGB ist zwar formell ausgenommen vom Allgemeinheitsgebot des Art.5 Abs.2 GG, die materielle Reichweite der Meinungsfreiheit bleibt aber unberührt. • Bei Verharmlosung nationalsozialistischer Unrechtstaten ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, gesondert festzustellen; reine ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ reicht nicht aus. • Fehlen tragfähige Feststellungen zur Eignung einer Friedensstörung, ist eine Verurteilung nach § 130 Abs.3, Abs.5 StGB verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer betrieb die Internetpräsenz "Netzradio Germania" und stellte am 10.10.2012 eine Audiodatei eines Gastmoderators (Titel: "H. P. spricht: Falsch Zeugnis") auf seiner Webseite und auf YouTube ein. Die Aufnahme stellte die gängige Geschichtsschreibung zu NS-Verbrechen als Lügen und Propaganda dar und stellte Opferzahlen und Zeugenaussagen infrage. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs.3, Abs.5 StGB) zu einer Geldstrafe; das Landgericht bestätigte die Verurteilung in erhöhter Höhe und wertete das Einstellen als Übernahme der Aussagen und als Verharmlosung des Holocausts. Das Oberlandesgericht wies die Revision als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs.1 GG und wendete sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. • Art.5 Abs.1 Satz1 GG schützt Meinungen einschließlich vermischter Tatsachenwertungen, nicht jedoch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. • Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen formell und materiell gerechtfertigt sein; § 130 Abs.3 StGB ist zwar von der formellen Allgemeinheitsanforderung ausgenommen, die materielle Prüfpflicht des Art.5 bleibt bestehen. • Bei Tatbeständen der Verharmlosung verlangt die materielle Verhältnismäßigkeitsprüfung eine gesonderte Feststellung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens; anders als bei Leugnung oder Billigung ist die Friedensstörung hier nicht ohne Weiteres indiziert. • Der Begriff des öffentlichen Friedens ist eng zu verstehen: Er schützt vor Äußerungen, die nach ihrem Inhalt erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen abzielen oder unmittelbare Realwirkungen (Appelle zum Rechtsbruch, Emotionalisierungen, Einschüchterung) auslösen können. • Die Entscheidungen der Strafgerichte beruhten auf einer bloßen Annahme einer ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ und auf der Wertung, die Aussage relativiere NS-Verbrechen; konkrete Feststellungen, dass die streitigen Äußerungen geeignet waren, die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden, fehlen jedoch. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Eignung der Äußerungen, den öffentlichen Frieden im verfassungsrechtlichen Sinne zu stören, wurde das verfassungsrechtlich geschützte Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt. • Folge: Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen; Kostenerstattung an den Beschwerdeführer. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung aufgehoben: Die Entscheidungen des Landgerichts Paderborn und des Oberlandesgerichts Hamm verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Satz1 GG, weil die Strafgerichte keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen haben, dass die verbreiteten Äußerungen geeignet waren, den öffentlichen Frieden im verfassungsrechtlich relevanten Sinne zu stören. § 130 Abs.3 StGB bleibt zwar formell anwendbar, doch verlangt die materielle Prüfung des Art.5 GG bei Fällen der Verharmlosung eine konkrete Darlegung der Eignung zur Friedensstörung; eine bloße Kränkung, Provokation oder ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ genügt nicht. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen.