Beschluss
2 BvR 1032/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
• Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und wiederholt substantlos erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Missbrauchsgebühr wegen offenkundiger Unzulässigkeit • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. • Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und wiederholt substantlos erhoben wurde. Der Beschwerdeführer richtete mehrere, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, die seine Anträge im Zusammenhang mit Beratungshilfe zurückwiesen. Er beantragte zudem Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und ob die Begründung den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers schilderten weder den Lebenssachverhalt noch die behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und ohne Erfolgsaussicht ist. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren eine Missbrauchsgebühr auferlegt bekommen, zeigte aber die Absicht, weiterhin Verfahren zu betreiben. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. • Begründung genügt nicht den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; weder Lebenssachverhalt noch behauptete Grundrechtsverletzungen ausreichend dargelegt. • Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. • Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt Missbrauch vor, wenn die Beschwerde offenkundig unzulässig oder unbegründet ist und wiederholt substanzlos erhoben wurde. • Wiederholte, gleichlautende und offensichlich rechtsmissbräuchliche Beschwerden gegen Entscheidungen desselben Amtsgerichts rechtfertigen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr. • Vorherige Gebühr in gleicher Sache und die ausdrückliche Absicht des Beschwerdeführers, das Verfahren trotz Kenntnis der Sanktion fortzuführen, begründen eine Erhöhung der Gebühr. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von weitergehender Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unzulässig ist und die Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer wegen missbräuchlicher Verfahrensführung eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro auferlegt. Das Gericht begründete die Gebühr mit der wiederholten Einlegung gleichartiger, substanzloser Beschwerden und der Kenntnis des Beschwerdeführers von einer früheren Sanktion sowie seiner Absicht, das Verfahren weiterzuführen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.