Beschluss
2 BvR 1593/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist nach den für die Ablehnung durch Beteiligte geltenden Maßstäben zu prüfen; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
• Frühere politische Stellungnahmen und aktive Mitwirkung an Gesetzesinitiativen können bei stark werteabhängigen Rechtsfragen Besorgnis der Verfahrensparteilichkeit begründen.
• Wenn die Gründe der möglichen Befangenheit thematisch alle gleich gelagerten Verfahren betreffen, ist eine einheitliche Beurteilung der Befangenheit des betroffenen Richters geboten.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung eines wegen früherer politischer Stellungnahmen befangen erscheinenden Richters • Die Selbstablehnung eines Richters ist nach den für die Ablehnung durch Beteiligte geltenden Maßstäben zu prüfen; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. • Frühere politische Stellungnahmen und aktive Mitwirkung an Gesetzesinitiativen können bei stark werteabhängigen Rechtsfragen Besorgnis der Verfahrensparteilichkeit begründen. • Wenn die Gründe der möglichen Befangenheit thematisch alle gleich gelagerten Verfahren betreffen, ist eine einheitliche Beurteilung der Befangenheit des betroffenen Richters geboten. In mehreren Verfassungsbeschwerden wurde die Vereinbarkeit des § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) geprüft. Richter M., zuvor Ministerpräsident des Saarlandes, hatte sich öffentlich gegen aktive Sterbehilfe bekannt und 2006 federführend an einer Gesetzesinitiative mitgewirkt, die weitgehend dem späteren § 217 StGB entsprach. In einem früheren Verfahren (2 BvR 651/16) hatte der Senat auf Antrag die Ablehnung M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren selbst seine Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten nutzten die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Selbstablehnung nicht. Der Senat prüfte nun, ob die Selbstablehnung nach § 19 BVerfGG begründet ist. • Massgeblicher Prüfmaßstab ist, ob ein vernünftiger Beteiligter bei Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; hierzu vergleiche die Rechtsprechung des BVerfG zu Ablehnungsfragen und § 19 BVerfGG. • Die besonderen Umstände liegen in M.s früherem, von persönlicher Überzeugung getragenem politischen Engagement gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe sowie seiner führenden Rolle bei einer entsprechenden Gesetzesinitiative, die inhaltlich mit § 217 StGB vergleichbar ist. • Solche früheren politischen Aktivitäten stellen nicht kraft Gesetzes einen Ausschluss nach § 18 BVerfGG dar; gleichwohl können sie bei stark wertungsabhängigen Rechtsfragen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, weil sie auf eine tief verwurzelte Wertung schließen lassen. • Weil die inhaltliche Thematik (§ 217 StGB) in allen anhängigen Verfahren gleich gelagert ist, sind die Gründe für die Befangenheit nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein relevant und erfordern eine einheitliche Beurteilung. • Da die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nahmen, war die einzelfallbezogene Prüfung der Selbstablehnung durch den Senat vorzunehmen und ergab, dass bei objektiver Betrachtung Zweifel an der notwendigen Unvoreingenommenheit bestehen. • Folgerung: Die Selbstablehnung ist nach den genannten Maßstäben begründet und der Richter darf in den betreffenden Verfahren nicht tätig werden. Die Selbstablehnung des Richters M. wird für begründet erklärt. Begründend liegt sein früheres, auf persönlicher Überzeugung beruhendes politisches Engagement gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe und seine führende Mitwirkung an einer entsprechenden Gesetzesinitiative vor, wodurch nachvollziehbare Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bei der Wertung der in § 217 StGB aufgeworfenen Fragen entstehen. Diese Zweifel betreffen nicht nur ein einzelnes Verfahren, sondern die gesamte Thematik, die allen anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB gemeinsam ist, sodass eine einheitliche Beurteilung der Befangenheit erforderlich ist. Deshalb kann Richter M. in den betreffenden Verfahren nicht tätig werden; der Senat hat die Selbstablehnung von Amts wegen bestätigt und ihn von der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen.