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Beschluss

2 BvR 2527/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen und kann auch vom Gericht von Amts wegen für begründet erklärt werden. • Frühere politische Betätigung und öffentlich geäußerte, aus persönlicher Überzeugung stammende Positionen zu der gleichen Rechtsmaterie können die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Die Maßstäbe für die Entscheidung über eine Selbstablehnung entsprechen denen bei Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte: Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass zur Zweifel an Unvoreingenommenheit besteht.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung eines Richters wegen früherer politischer Stellungnahme zu § 217 StGB • Die Selbstablehnung eines Richters ist zu prüfen und kann auch vom Gericht von Amts wegen für begründet erklärt werden. • Frühere politische Betätigung und öffentlich geäußerte, aus persönlicher Überzeugung stammende Positionen zu der gleichen Rechtsmaterie können die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Die Maßstäbe für die Entscheidung über eine Selbstablehnung entsprechen denen bei Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte: Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass zur Zweifel an Unvoreingenommenheit besteht. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB. Richter M. hatte sich in früherer Funktion als Ministerpräsident wiederholt öffentlich gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe und für die Nichtverfügbarkeit des Lebens positioniert und war federführend an einer damaligen Bundesratsinitiative beteiligt, die eine der jetzigen Regelung inhaltlich nahe stehende Strafnorm anstrebte. In einem früheren Beschluss wurde auf Antrag eines Beschwerdeführers die Ablehnung M. in einem der Verfahren für begründet erklärt. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren selbst seine Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten machten von der Möglichkeit, zur Selbstablehnung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Das Gericht prüfte, ob die besonderen Umstände eine allgemeine Besorgnis der Befangenheit begründen. • Maßstab der Selbstablehnung: Es gelten dieselben Kriterien wie bei einer Ablehnung durch Beteiligte; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung des Richters zu zweifeln. • Frühere politische Betätigung: Die Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren oder wissenschaftliche Äußerungen begründen nicht kraft Gesetzes einen Ausschluss nach § 18 BVerfGG, sind aber im Rahmen der Befangenheitsprüfung zu berücksichtigen. • Konkrete Fallwürdigung: M.s frühere, persönlich überzeugte und öffentlich geäußerte Position gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe sowie seine federführende Rolle bei einer gleichgelagerten Gesetzesinitiative zeigen eine enge Verbindung zur zur Prüfung stehenden Norm (§ 217 StGB). • Allgemeine Relevanz: Diese Umstände betreffen nicht nur das einzelne Verfahren, sondern die grundsätzliche Thematik aller gegen § 217 StGB gerichteten Beschwerden, sodass die Besorgnis der Befangenheit allgemein begründet ist. • Verfahrensrechtlicher Schluss: Da die Besorgnis nachvollziehbar ist, hat das Gericht die von M. erklärte Selbstablehnung nach § 19 BVerfGG von Amts wegen für begründet erklärt. Die Selbstablehnung des Richters M. wegen Besorgnis der Befangenheit wurde für begründet erklärt. Begründend wirkt seine frühere, aus persönlicher Überzeugung getragene politische Stellungnahme und sein aktives Mitwirken an einer Gesetzesinitiative, die inhaltlich der zu prüfenden Vorschrift nahekommt; diese Umstände lassen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit entstehen. Die Besorgnis erstreckt sich nicht nur auf ein einzelnes Verfahren, sondern auf alle Verfahren, die sich mit § 217 StGB befassen, sodass eine einheitliche Beurteilung erforderlich ist. Mangels gegenteiliger Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten war die Entscheidung über die Selbstablehnung vom Senat von Amts wegen zu treffen. Damit darf Richter M. in den betreffenden Verfahren nicht mehr an der Entscheidung mitwirken.