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Beschluss

1 BvR 3041/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung und unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. • Wenn unterliegenden Arbeitsgerichtsentscheidungen auf dieser übersteigerten Auslegung beruhen, verletzen sie das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Verfassungsgerichtliche Feststellungen können zur Aufhebung von Landesarbeitsgerichtsurteilen und Rückverweisung führen.
Entscheidungsgründe
Rechtsprechungsüberschreitung bei Auslegung des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG • Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung und unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. • Wenn unterliegenden Arbeitsgerichtsentscheidungen auf dieser übersteigerten Auslegung beruhen, verletzen sie das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Verfassungsgerichtliche Feststellungen können zur Aufhebung von Landesarbeitsgerichtsurteilen und Rückverweisung führen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bamberg und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, die auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhten. Streitgegenstand war die Verfassungsmäßigkeit dieser richterlichen Auslegung und die hieraus folgenden arbeitsgerichtlichen Urteile zu ihren Lasten. Die Beschwerdeführerin rügte eine Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und prüfte, ob die BAG-Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitet. Der Senat bezog sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Ersten Senats, die diese BAG-Rechtsprechung bereits kritisierte. Im Ergebnis wurde geprüft, ob die angegriffenen Landesarbeitsgerichtsentscheidungen auf verfassungswidriger Auslegung beruhen. Die verfassungsgerichtliche Prüfung zielte auf die Aufhebung der arbeitsgerichtlichen Urteile und die Rückverweisung der Sache. • Die Verfassungsbeschwerde war zulässig und begründet nach §§ 93a, 93c BVerfGG. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie auf einer vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhen, die die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet. • Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits in einer früheren Entscheidung die einschlägige BAG-Rechtsprechung als unzulässige Rechtsfortbildung gerügt, sodass die darauf beruhenden Landesarbeitsgerichtsentscheidungen verfassungswidrig sind. • Folgerichtig ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Demgegenüber ist die angegriffene Entscheidung unanfechtbar im Sinne der Verfahrensfolge, sodass das Verfassungsgericht die Rechtswegewirkung feststellt und die Kostenentscheidung trifft. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil die zugrundeliegende BAG-Rechtsprechung zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Grenze vertretbarer Auslegung überschreitet und dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg und das darauf beruhende Landesarbeitsgerichtsurteil sind damit nicht mehr tragfähig. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.