Beschluss
1 BvR 1360/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung erhoben wird (§ 93 Abs.1 BVerfGG).
• Eine nachfolgende Anhörungsrüge kann die Beschwerdefrist nicht hemmen, wenn sie offensichtlich unzulässig ist.
• Die wiederholte Geltendmachung bereits entschiedener Gehörsverletzungen (perpetuierte Gehörsverletzung) ist regelmäßig offensichtlich unzulässig und gehört nicht zum zulässigen Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis der Verfassungsbeschwerde; Anhörungsrüge hemmt nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung erhoben wird (§ 93 Abs.1 BVerfGG). • Eine nachfolgende Anhörungsrüge kann die Beschwerdefrist nicht hemmen, wenn sie offensichtlich unzulässig ist. • Die wiederholte Geltendmachung bereits entschiedener Gehörsverletzungen (perpetuierte Gehörsverletzung) ist regelmäßig offensichtlich unzulässig und gehört nicht zum zulässigen Rechtsweg. Beschwerdeführende richteten sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen und legten Verfassungsbeschwerde ein. Maßgeblich für die Beschwerdefrist war die Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; diese Zustellung erfolgte spätestens am 02.01.2016. Die Beschwerdeführenden reichten zuvor eine Anhörungsrüge ein und datierten diese auf den 02.01.2016. Die Verfassungsbeschwerde selbst ging jedoch erst am 09.06.2016 beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Anhörungsrüge die Frist gehemmt habe und ob die Verfassungsbeschwerde selbst zulässig sei. • Fristbeginn und Versäumung: Nach § 93 Abs.1 BVerfGG beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung; hier ist die Zustellung spätestens am 02.01.2016 erfolgt, sodass die am 09.06.2016 eingegangene Verfassungsbeschwerde verspätet ist. • Wirkung der Anhörungsrüge: Eine Anhörungsrüge kann die Frist nur hemmen, wenn sie zulässig ist. Die vorliegende Anhörungsrüge war aus Sicht einer verständigen Prozesspartei offensichtlich unzulässig und konnte daher die Frist nicht verlängern. • Unzulässigkeit der perpetuierten Gehörsrüge: Die Beschwerdeführenden machten erneut bereits geltend gemachte Gehörsverstöße geltend (perpetuierte Gehörsverletzung). Eine solche wiederholte Behauptung begründet keine zulässige Anhörungsrüge, weil sie eine unsinnige Verdoppelung gerichtlicher Kontrolle darstellt und nicht zum Rechtsweg gehört. • Abgrenzung zur Rechtsanwendung: Soweit die Anhörungsrüge auf fehlerhafte Rechtsanwendung abstellte, konnte dies nicht als Verletzung des Grundsatzes eines rechtlichen Gehörs i.S. von Art.103 Abs.1 GG gewertet werden. • Verfahrensrechtliche Kürze: Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, bedurfte es keiner weiteren inhaltlichen Prüfung gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie verspätet eingelegt war und die vorgebrachte Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig war und daher die Beschwerdefrist nicht hemmen konnte. Die wiederholte Geltendmachung bereits behandelter Gehörsverstöße (perpetuierte Gehörsverletzung) rechtfertigt keine Anhörungsrüge und gehört nicht zum zulässigen Rechtsweg. Mangels Fristwahrung ist die Beschwerde unzulässig, sodass es an einer materiellen Prüfung fehlt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.