Beschluss
2 BvR 943/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Ein allgemeiner Anspruch auf Gesetzesvollziehung lässt sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten.
• Mangels substantiierten Vorbringens, etwa fehlendem Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft, erfüllt die Beschwerde die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmeverfügung: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein allgemeiner Anspruch auf Gesetzesvollziehung lässt sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten. • Mangels substantiierten Vorbringens, etwa fehlendem Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft, erfüllt die Beschwerde die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer rügte die Auslegung und Anwendung von § 86a StGB durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz und machte im Kern einen allgemeinen Anspruch auf Vollziehung des Gesetzes geltend. Er legte in der Beschwerdeschrift keinen Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft vor. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob aus Art. 1 GG oder Art. 3 GG Rechte hergeleitet werden können, die einen Annahmegrund für die Verfassungsbeschwerde begründen würden. Die Beschwerde bezog sich zudem auf mögliche Bedenken gegen die Auslegung des Begriffs "Verwenden" in § 86a StGB. Die Verfassungsbeschwerde wurde schließlich nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung und fehlender dargelegter Individualrechtsverletzung. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, sodass sie nicht zur Entscheidung angenommen wird. • Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis einen allgemeinen Anspruch auf Gesetzesvollziehung geltend; ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus Art. 1 GG oder Art. 3 GG ableiten, sodass verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis fehlt. • Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) können mögliche Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB offengehalten werden; dies ändert aber nichts an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, weil sie keinen Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft vorlegt und somit die behaupteten tatsächlichen Angaben nicht ausreichend belegt. • Mangels hinreichender Begründung verzichtet das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Ausführung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und damit zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine hinreichende Individualrechtsverletzung darlegt und keinen allgemeinen Anspruch auf Vollziehung aus Art. 1 GG oder Art. 3 GG herleiten kann. Ferner genügt die Beschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen, da sie keinen Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unzulässig und die Nichtannahme unanfechtbar.