Beschluss
1 BvR 1981/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das bloße Fehlen eines vom Staat bereitgestellten veganen Schulmittagessens begründet keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG.
• Aus Art. 4 GG lassen sich keine Ansprüche auf staatliche Bereitstellung oder Bezuschussung konkreter Leistungen ableiten.
• Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen sind die verfassungsrechtlichen Angriffe substantiiert unter Bezug auf einschlägige Maßstäbe darzulegen.
• Freiheitsrechte werden nicht verletzt, wenn Schüler sich durch mitgebrachte Alternativverpflegung nicht ausgegrenzt sehen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Nichtbereitstellung bezuschussten veganen Schulessens • Das bloße Fehlen eines vom Staat bereitgestellten veganen Schulmittagessens begründet keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG. • Aus Art. 4 GG lassen sich keine Ansprüche auf staatliche Bereitstellung oder Bezuschussung konkreter Leistungen ableiten. • Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen sind die verfassungsrechtlichen Angriffe substantiiert unter Bezug auf einschlägige Maßstäbe darzulegen. • Freiheitsrechte werden nicht verletzt, wenn Schüler sich durch mitgebrachte Alternativverpflegung nicht ausgegrenzt sehen. Vater (Beschwerdeführer zu 1) beantragte für seine Tochter (Beschwerdeführerin zu 2), Schülerin einer Ganztagsgrundschule in Berlin, die Bereitstellung eines veganen Mittagessens. Das Land beauftragte einen Caterer, der nach DGE-Standards entweder herkömmliche oder vegetarische Mahlzeiten liefert; vegane Menüs waren nicht vorgesehen. Die Eltern tragen 70% des Festpreises; das Bezirksamt befreite den Vater von der Kostenbeteiligung, lehnte aber die Bereitstellung des veganen Essens ab. Widerspruch und der Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage scheiterten vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer Verletzungen u.a. von Art. 3, Art. 4 und Art. 6 GG sowie der EMRK. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht erfüllt; es fehlt an substantiierter und schlüssiger Darlegung, wie die Grundrechte verletzt sein sollen. • Art. 3 Abs.1 GG begründet keinen originären Anspruch auf staatliche Leistungen; das bloße Nichtangebot eines veganen Mittagessens stellt daher keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. • Allenfalls besteht ein Anspruch auf gleiche Teilhabe am angebotenen, vergünstigten Mittagessen; diese Teilhabe wurde der Schülerin nicht verwehrt, da alternative Teilhabemöglichkeiten (vegetarisches Essen, mitgebrachte Verpflegung) bestehen. • Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und der Länder im Bereich Schulverpflegung sowie die staatliche Gestaltungsfreiheit schließen ohne näher darlegte sachfremde Erwägungen eine Verfehlung der Entscheidung des Landes aus. • Aus Art.4 GG lassen sich keine Leistungsansprüche ableiten; Freiheitsrechte sind nicht betroffen, weil die Schülerin sich in der Schule vegan ernähren kann und nicht ausgegrenzt wird. • Die Verfassungsbeschwerde belegt nicht hinreichend, dass die Entscheidung gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe verstößt; daher ist die Annahme zur Entscheidung nicht geboten. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die Begründung die erforderliche Substantiierung vermissen lässt. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung oder Bezuschussung eines veganen Schulmittagessens; Art. 3 Abs.1 GG begründet keine originären Leistungsansprüche und Art.4 GG schützt keine Anspruchsrechte auf staatliche Leistungen. Die Schülerin kann sich durch mitgebrachte oder vegetarische Verpflegung am Schulleben beteiligen, sodass Freiheitsrechte nicht verletzt sind. Die Entscheidung des Landes liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum und wurde nicht als auf sachfremden Erwägungen beruhend darlegt; damit haben die Beschwerdeführer keinen Erfolg.