Beschluss
1 BvR 552/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und durch Vorlage an den EuGH kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
• Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; letztinstanzliche nationale Gerichte sind zur Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, es sei denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits geklärt oder offenkundig.
• Im konkreten Fall hat der EuGH in einem parallelen Verfahren entschieden, dass kein Konzernverbund im Sinne der Richtlinie 98/59/EG vorliegt; daher hätte eine Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht das Ergebnis nicht geändert.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Vorlagepflicht und EuGH‑Entscheidung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und durch Vorlage an den EuGH kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. • Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; letztinstanzliche nationale Gerichte sind zur Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, es sei denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits geklärt oder offenkundig. • Im konkreten Fall hat der EuGH in einem parallelen Verfahren entschieden, dass kein Konzernverbund im Sinne der Richtlinie 98/59/EG vorliegt; daher hätte eine Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht das Ergebnis nicht geändert. Die Beschwerdeführerin war von einem Massenentlassungsverfahren betroffen und klagte erfolglos gegen ihre Kündigung. Sie rügte mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Bundesarbeitsgericht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorgenommen habe. Streitgegenstand war, welche Auskünfte ein konzernabhängiger Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens nach § 17 KSchG zu erteilen hat und wie die Darlegungslast in Konzernzusammenhängen verteilt ist. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass das Bundesarbeitsgericht die Auslegung der Richtlinie 98/59/EG einholt. In einem parallelen Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg bereits Vorlagefragen gestellt. Der EuGH hatte in jenem Parallelverfahren jedoch erklärt, dass kein Konzernverbund im Sinne der Richtlinie vorliege und verzichtete auf die Beantwortung weitergehender Fragen. • Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und die Vorlage an den EuGH zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Der EuGH ist gesetzlicher Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; ein letztinstanzliches Gericht hat nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, außer die Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits ausgelegt oder offenkundig (vorherige Rechtsprechung des BVerfG). • Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorlagepflicht geprüft und sich auf die fehlenden Anhaltspunkte gestützt, dass tatsächlich ein Konzern über die Entlassung entschieden habe, sodass keine hinreichende Grundlage für weitergehende Vorlagefragen bestand. • Die Unklarigkeit des Unionsrechts zur Auskunftstiefe in Massenentlassungssachen wird anerkannt; Schlussanträge der Generalanwältin weisen auf umfangreiche Informationspflichten hin, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen Gründen, um die Ziele der Konsultation zu erreichen. • Für den konkreten Fall ist entscheidend, dass der EuGH in einem parallelen Verfahren (Bichat u.a.) bereits festgestellt hat, dass kein Konzernverbund i.S.d. Richtlinie 98/59/EG vorliegt und daher auf weitergehende Fragen zur Informationstiefe und Darlegungslast nicht eingegangen ist. • Daher wäre eine Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen; folglich erlitt die Beschwerdeführerin durch die unterbliebene Vorlage keinen grundrechtlichen Nachteil. • Wegen des Vorliegens dieses Ergebnisses ist die Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen und die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und eine Vorlage an den EuGH im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, weil der EuGH in einem parallelen Verfahren keinen Konzernverbund im Sinne der Richtlinie 98/59/EG annahm. Damit konnte die Beschwerdeführerin durch die unterbliebene Vorlage keinen grundrechtlichen Nachteil geltend machen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.