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Beschluss

1 BvR 1413/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn darin die zu ablehnenden Richter nicht benannt werden. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und sie sind von der Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen. • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; im Fall offenkundiger Unzulässigkeit kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von ausführlicher Begründung abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen • Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn darin die zu ablehnenden Richter nicht benannt werden. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und sie sind von der Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen. • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; im Fall offenkundiger Unzulässigkeit kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von ausführlicher Begründung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts und erhob Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1413/18). Im Ablehnungsgesuch wurden die konkret zu ablehnenden Richter nicht benannt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und anschließend die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Es stellte fest, dass das Ablehnungsgesuch offenkundig unzulässig ist. Sodann entschied es, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da diese unzulässig sei. Die Entscheidung wurde als unanfechtbar bezeichnet. • Ablehnungsgesuch: Offensichtliche Unzulässigkeit liegt vor, wenn die zu ablehnenden Richter nicht benannt werden; in einem solchen Fall ist keine dienstliche Stellungnahme der angeblich abgelehnten Richter erforderlich und sie bleiben nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (Rechtsprechung des BVerfG). • Verfassungsbeschwerde: Die Beschwerde ist unzulässig; deshalb wird sie nach Maßgabe des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht in der Sache entschieden und es bleibt bei der Nichtannahme. • Verfahrensrechtliche Folge: Bei offensichtlicher Unzulässigkeit genügen summarische Feststellungen, eine weitergehende Begründung unterbleibt. • Rechtsgrundlagen: § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sowie die Verfahrensgrundsätze zur Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und Verfassungsbeschwerden. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die zu ablehnenden Richter nicht benannt waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; eine inhaltliche Prüfung fand nicht statt. Es bedurfte keiner dienstlichen Stellungnahme der genannten Richter, und die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg, weil formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden und das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen hat.