Beschluss
1 BvR 442/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG ist jedenfalls nicht offensichtlich dahin auszulegen, dass sie die Einrichtung von Rezeptsammelstellen ausschließt.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor zumutbare verwaltungsrechtliche Antragsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
• Ein Antrag auf Erteilung der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO erforderlichen Erlaubnis kann der wirksame und zumutbare Weg sein, eine berufsrechtliche Sanktion zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig bei Nichtausnutzung verwaltungsrechtlicher Erlaubnismöglichkeiten • Eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG ist jedenfalls nicht offensichtlich dahin auszulegen, dass sie die Einrichtung von Rezeptsammelstellen ausschließt. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor zumutbare verwaltungsrechtliche Antragsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Ein Antrag auf Erteilung der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO erforderlichen Erlaubnis kann der wirksame und zumutbare Weg sein, eine berufsrechtliche Sanktion zu verhindern. Die Beschwerdeführerin ist Apothekerin mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG. Sie richtete in mehreren Gemeinden ohne Präsenzapotheke als Versandapotheke bezeichnete Rezeptsammelkästen ein; Mitarbeiter leerten diese regelmäßig und lieferten bestellte Medikamente an Kunden aus. Die Landesapothekerkammer verwarnte sie schriftlich und verhängte ein Ordnungsgeld, weil für die Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO keine Erlaubnis vorlag. Die berufsgerichtliche Bestätigung dieser Sanktion blieb erfolglos; die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde mit Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. • Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht; sie ist unzulässig, weil der Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt ist. • Sachdarstellungen des Gerichts sprechen dafür, dass § 11a ApoG zumindest nicht offensichtlich dahin zu verstehen ist, dass Versandapotheken das Sammeln von Rezepten und Botenzustellungen ausschließen; Gemeinwohlbelange, die eine enge Auslegung rechtfertigen, sind nicht offenkundig ersichtlich. • Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer zuvor zumutbare verwaltungsrechtliche Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. • Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin ein Verfahren auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO einleiten können; bei Erfolg wäre die Sanktion entfallen. Es ist nicht dargetan, dass ein solcher Antrag offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar gewesen wäre. • Mangels Erschöpfung solcher in Betracht kommender Rechtsbehelfe ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hält eine eingeschränkte Auslegung des § 11a ApoG nicht von vornherein für zwingend, sieht aber ein Subsidiaritätsdefizit, weil die Beschwerdeführerin nicht zuvor den zumutbaren Weg eines Erlaubnisverfahrens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO beschritten hat. Wäre eine solche Erlaubnis erteilt worden, wäre die berufsrechtliche Sanktion entfallen. Mangels Erschöpfung dieser verwaltungsrechtlichen Möglichkeit ist die Beschwerde unzulässig und damit ohne inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelungen zurückgewiesen.