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Beschluss

1 BvR 1240/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerden gegen zwischeninstanzliche Beweisbeschlüsse sind unzulässig, wenn die angegriffenen Beschlüsse prozessual überholt sind und keine belastenden Wirkungen mehr entfalten. • Die Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG voraus; Ausnahmen sind eng zu ziehen. • Ist die Zulässigkeit eines einfachrechtlichen Rechtsmittels nicht offensichtlich ausgeschlossen, hat der Beschwerdeführer diesen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt. • Eine möglich dauerhaft nicht mehr korrigierbare Grundrechtsbeeinträchtigung durch einen angeordneten Sachverständigenbeweis kann ein Grund für vorgezogenen Rechtsschutz sein, rechtfertigt aber nicht automatisch den Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorgezogener Verfassungsbeschwerde gegen Beweisbeschlüsse • Verfassungsbeschwerden gegen zwischeninstanzliche Beweisbeschlüsse sind unzulässig, wenn die angegriffenen Beschlüsse prozessual überholt sind und keine belastenden Wirkungen mehr entfalten. • Die Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG voraus; Ausnahmen sind eng zu ziehen. • Ist die Zulässigkeit eines einfachrechtlichen Rechtsmittels nicht offensichtlich ausgeschlossen, hat der Beschwerdeführer diesen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt. • Eine möglich dauerhaft nicht mehr korrigierbare Grundrechtsbeeinträchtigung durch einen angeordneten Sachverständigenbeweis kann ein Grund für vorgezogenen Rechtsschutz sein, rechtfertigt aber nicht automatisch den Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung. Die Beschwerdeführerin rügte drei sukzessiv ergangene Beweisbeschlüsse in einem Umgangsverfahren nach § 1686a BGB. Sie machte geltend, die Beschlüsse griffen irreversibel in ihre Grundrechte ein, weil der Sachverständigenbeweis gegenüber dem Kind etwaige leibliche Vaterschaft offenbaren könne. Die ersten beiden Beschlüsse (3.1.2018 und 28.2.2018) wurden später durch einen am 30.5.2018 ergangenen Beweisbeschluss prozessual neu gefasst. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen alle drei Beschlüsse und berief sich auf die Unzumutbarkeit des Abwartens bis zu einer anfechtbaren Endentscheidung. • Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. • Die Angriffe gegen die Beschlüsse vom 3.1.2018 und 28.2.2018 sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da der Beweisthema durch den Beschluss vom 30.5.2018 vollständig neu gefasst wurde und die früheren Beschlüsse keine belastenden Wirkungen mehr entfalten. • Gegen den Beweisbeschluss vom 30.5.2018 wurde die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtausschöpfens des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG zurückgewiesen; die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass Fachgerichte zunächst die Möglichkeit zur Selbstkontrolle erhalten (Art.94 Abs.2 S.2 GG). • Ausnahmen von der Erschöpfungspflicht sind eng zu begrenzen; sie kommen nur in Betracht, wenn Erschöpfung objektiv nicht geboten und subjektiv unzumutbar ist. • Die Frage der Zulässigkeit eines einfachrechtlichen Rechtsmittels ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten; dennoch war es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Statthaftigkeit einer Beschwerde sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls den einfachrechtlichen Weg zu beschreiten. • Eine mögliche nicht mehr korrigierbare Beeinträchtigung durch die Offenlegung einer anderen leiblichen Vaterschaft wurde anerkannt als ernstes Interesse, rechtfertigte aber nicht die Umgehung der Rechtswegerschöpfung, da das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war. • Wird ein einfachrechtliches Rechtsmittel vom Fachgericht als unzulässig angesehen, bleibt der Beschwerdeführer nach letztinstanzlicher Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG berechtigt. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen; die Angriffe gegen die ersten beiden Beweisbeschlüsse sind unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, der Angriff gegen den Beweisbeschluss vom 30.05.2018 ist unzulässig wegen Nichtausschöpfens des Rechtswegs nach § 90 Abs.2 S.1 BVerfGG. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass die Fachgerichte zunächst über etwaige Grundrechtsverletzungen entscheiden können, und Ausnahmen von der Erschöpfungspflicht sind eng zu begrenzen. Obwohl eine dauerhafte Beeinträchtigung durch den Sachverständigenbeweis denkbar ist, war der einfachrechtliche Rechtsweg nicht offensichtlich unzulässig und daher zumutbar; die Beschwerdeführerin hätte diesen zunächst verfolgen müssen. Damit bleibt ihr der Weg offen, nach einer letztinstanzlichen Entscheidung fristgerecht Verfassungsbeschwerde zu erheben.