Beschluss
2 BvR 2459/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende darlegungsfähige Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Positionen vorträgt.
• Missbräuchliche Verfassungsbeschwerden im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG können mit einer Missbrauchsgebühr belegt werden, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos gelten müssen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende darlegungsfähige Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Positionen vorträgt. • Missbräuchliche Verfassungsbeschwerden im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG können mit einer Missbrauchsgebühr belegt werden, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos gelten müssen. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Mettmann, die eine Berufung gegen ein Strafurteil sowie einen Befangenheitsantrag verwarfen. Er behauptete Verletzungen verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, legte den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt jedoch nicht hinreichend dar. Die Beschwerden enthielten zahlreiche Anschuldigungen gegen namentlich genannte Personen ohne erkennbaren Verfahrensbezug. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen und die Darlegungspflichten für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung erfüllt sind. Zudem betrachtete das Gericht die Eingabe vor dem Hintergrund wiederholter, offenbar substanzloser Beschwerden desselben Beschwerdeführers. Die Entscheidung behandelt auch die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs und die Anwendung der Missbrauchsvorschrift des BVerfGG. • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde war gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht geboten, weil die formellen und materiellen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Der Beschwerdeführer hat nicht in der nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen Weise dargelegt, dass er in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden sei; der lebenssachverhalt wurde nicht prüffähig dargestellt. • Es fehlt an einer verfassungsrechtlich fundierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Beschlüsse; auch ist nicht erkennbar, dass der Rechtsweg erschöpft wurde. • Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet, da die Voraussetzungen der Nichtannahme offensichtlich sind. • Die Beschwerde ist als missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG einzustufen, weil sie offensichtlich unzulässig und für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist; das Gericht schützt seine Ressourcen und die Grundrechtspflege anderer Beschwerdeführer. • Dem Beschwerdeführer sind deswegen die Kosten der Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € aufzuerlegen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar, auch hinsichtlich des Gebührenspruchs. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine prüffähige und verfassungsrechtlich substantiiert dargestellte Rechtsverletzung vorgetragen hat. Zudem war die Beschwerde als missbräuchlich einzustufen, da sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos gelten musste und der Beschwerdeführer das Gericht wiederholt mit substanzlosen Eingaben belastet hat. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 250 € auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.