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Beschluss

2 BvC 62/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wahlrechtsausschlüsse nach §13 Nr.2 BWahlG (Vollbetreuung) und §13 Nr.3 BWahlG (Untergebrachte nach §63 i.V.m. §20 StGB) verstoßen gegen Art.38 Abs.1 S.1 GG und Art.3 Abs.3 S.2 GG, weil sie in willkürlicher, nicht hinreichend differenzierter Weise Gruppen vom Wahlrecht ausschließen. • Ein Gesetzgeberischer Typisierungsentscheid darf nur dann Wahlberechtigungen einschränken, wenn die Typisierung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; praktische Einfachheit rechtfertigt keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung. • Völkerrechtliche Vorgaben (BRK, IPBPR, EMRK) sind als Auslegungshilfe zu berücksichtigen, ändern aber nicht die verfassungsrechtlichen Grundsätze: Wahlrechtsausschlüsse bleiben nur bei zwingenden Gründen und nach strenger Prüfung möglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Wahlrechtsausschlüsse gegenüber Vollbetreuten und Untergebrachten • Wahlrechtsausschlüsse nach §13 Nr.2 BWahlG (Vollbetreuung) und §13 Nr.3 BWahlG (Untergebrachte nach §63 i.V.m. §20 StGB) verstoßen gegen Art.38 Abs.1 S.1 GG und Art.3 Abs.3 S.2 GG, weil sie in willkürlicher, nicht hinreichend differenzierter Weise Gruppen vom Wahlrecht ausschließen. • Ein Gesetzgeberischer Typisierungsentscheid darf nur dann Wahlberechtigungen einschränken, wenn die Typisierung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; praktische Einfachheit rechtfertigt keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung. • Völkerrechtliche Vorgaben (BRK, IPBPR, EMRK) sind als Auslegungshilfe zu berücksichtigen, ändern aber nicht die verfassungsrechtlichen Grundsätze: Wahlrechtsausschlüsse bleiben nur bei zwingenden Gründen und nach strenger Prüfung möglich. Mehrere Beschwerdeführer wurden bei der Bundestagswahl 2013 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen: vier wegen Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten (§13 Nr.2 BWahlG), drei wegen Unterbringung im Maßregelvollzug nach §63 i.V.m. §20 StGB (§13 Nr.3 BWahlG). Die Beschwerdeführer rügten, die gesetzlichen Ausschlusstatbestände verstießen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art.38 Abs.1 S.1 GG) und das Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen (Art.3 Abs.3 S.2 GG). Bundestag und Wahlprüfungsausschuss wiesen die Einwendungen zurück; das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen. Zur Sachaufklärung wurde unter anderem ein Forschungsbericht zur Situation behinderter Wahlberechtigter herangezogen. Die Verfassungsmäßigkeit der §§13 Nr.2 und Nr.3 BWahlG war damit zu prüfen. • Zulässigkeit: Die Wahlprüfungsbeschwerde ist hinsichtlich derjenigen Beschwerdeführer zulässig, deren Wahlberechtigung erst Gegenstand der Prüfung ist; ein Beschwerdeführer, der an der Wahl teilgenommen hatte, war unzulässig. • Verfassungsrechtliche Maßstäbe: Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl bedürfen eines durch die Verfassung legitimierten und gleichgewichtigen Grundes; Typisierungen sind nur erlaubtermaßen, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Art.3 Abs.3 S.2 GG verlangt, dass Benachteiligungen wegen Behinderung nur bei zwingenden Gründen und nach strenger Prüfung zulässig sind. • Völkerrechtliche Prüfung: BRK, IPBPR und EMRK sind als Auslegungshilfe heranzuziehen, führen aber nicht zu strengeren Anforderungen als das Grundgesetz; Art.29 BRK verlangt zugängliche Wahlverfahren und Assistenz, lässt aber keine absolute Unzulässigkeit aller Wahlrechtsbeschränkungen erkennen, sofern Verhältnismäßigkeit und Sicherungen gewahrt sind. • Zur §13 Nr.2 BWahlG (Vollbetreuung): Die Norm knüpft an die Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten an, erfasst jedoch nicht sachgerecht diejenigen, die tatsächlich wahlunfähig sind, und führt zu willkürlichen Ungleichbehandlungen gegenüber gleichbetroffenen Personen, weil Betreuerbestellung von Erforderlichkeitsentscheidungen und regionalen Praxisunterschieden abhängt; daher verfehlt die Typisierung verfassungsrechtliche Anforderungen und diskriminiert behinderte Personen ohne zwingende Rechtfertigung. • Zur §13 Nr.3 BWahlG (Maßregelvollzug nach §63 i.V.m. §20 StGB): Die Anknüpfung an Schuldunfähigkeit bzw. Unterbringung erlaubt keinen verlässlichen Rückschluss auf regelmäßig fehlende Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess; die Norm ist ungeeignet und führt zu willkürlichen Ungleichbehandlungen gegenüber anderen strafrechtlich Untergebrachten, sodass sie verfassungswidrig ist. • Ergebnis der Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsprüfung: Beide Ausschlussstatbestände sind nicht durch zwingende, verfassungsgemäße Gründe gedeckt; empirische Befunde stützen nicht die Annahme, die betroffenen Gruppen seien typischerweise wahlunfähig; Assistenz- und Förderpflichten nach BRK sprechen gegen pauschale Ausschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht erklärt §13 Nr.2 BWahlG (Vollbetreuung) für mit Art.38 Abs.1 S.1 und Art.3 Abs.3 S.2 GG unvereinbar und §13 Nr.3 BWahlG (Untergebrachte nach §63 i.V.m. §20 StGB) für nichtig. Die betroffenen Beschwerdeführer, die wegen dieser Normen von der Bundestagswahl 2013 ausgeschlossen wurden, sind in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht und ihrem Schutz gegen Benachteiligung verletzt. Hinsichtlich §13 Nr.2 bleibt es bei einer Feststellung der Unvereinbarkeit, damit der Gesetzgeber über die nachfolgenden Regelungen entscheiden kann; §13 Nr.3 ist ersatzlos nichtig. Die Bundesrepublik Deutschland hat den obsiegenden Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.