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Beschluss

2 BvR 2268/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Strafgefangener hat keinen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Besitz eines Laptops oder auf unbegrenzten Zugang zu Anstaltscomputern zum Verfassen von Schriftsätzen. • Die Zulässigkeit des Laptop-Besitzes im Vollzug kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung beschränkt werden; die Eignung eines Gegenstands für sicherheitsgefährdende Verwendungen kann verallgemeinert beurteilt werden, wenn ein beherrschbarer Kontrollaufwand nicht zu gewährleisten ist. • Technische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verplombung) sind zu prüfen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deren Nutzung, sofern sie ein akzeptables Kontrollniveau ermöglichen. • Interessen des Gefangenen an Rechtswahrnehmung und Resozialisierung sind relevant, begründen aber nicht automatisch Vorrang vor berechtigten Sicherheitsinteressen. • Die Rechtsprechung des EGMR zieht keine allgemeine Verpflichtung zu Internet- oder Computerzugang im Vollzug; staatliche Schutzinteressen bleiben entscheidend.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Anspruch auf Laptop oder unbegrenzten Anstalts-Computerzugang im Strafvollzug • Ein Strafgefangener hat keinen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Besitz eines Laptops oder auf unbegrenzten Zugang zu Anstaltscomputern zum Verfassen von Schriftsätzen. • Die Zulässigkeit des Laptop-Besitzes im Vollzug kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung beschränkt werden; die Eignung eines Gegenstands für sicherheitsgefährdende Verwendungen kann verallgemeinert beurteilt werden, wenn ein beherrschbarer Kontrollaufwand nicht zu gewährleisten ist. • Technische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verplombung) sind zu prüfen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deren Nutzung, sofern sie ein akzeptables Kontrollniveau ermöglichen. • Interessen des Gefangenen an Rechtswahrnehmung und Resozialisierung sind relevant, begründen aber nicht automatisch Vorrang vor berechtigten Sicherheitsinteressen. • Die Rechtsprechung des EGMR zieht keine allgemeine Verpflichtung zu Internet- oder Computerzugang im Vollzug; staatliche Schutzinteressen bleiben entscheidend. Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in Bayern, begehrte den Besitz eines Laptops nebst Drucker oder hilfsweise die Nutzung der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Computer zum Verfassen von Schriftsätzen für gerichtliche Verfahren. Die Justizvollzugsanstalt und die folgenden Fachgerichte lehnten dies mit Verweis auf Sicherheits- und Ordnungsbedenken ab. Der Beschwerdeführer rügte dadurch eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere angesichts der Bedeutung elektronischer Medien und seiner Notwendigkeit, Verfahren effizient zu führen. Die Gerichte prüften, ob technische Maßnahmen wie Verplombung oder Kontrollen die Gefährdung ausschließen könnten und ob das Interesse des Gefangenen an der Nutzung das Sicherheitsinteresse überwiegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hatte. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde ist nicht erfolgversprechend und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtliche Bewertung: Nach Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG darf der Besitz von Gegenständen ausgeschlossen werden, wenn dadurch Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden; die grundsätzliche Eignung eines Gegenstands für sicherheitsgefährdende Verwendungen kann bereits genügen, wenn die Verhinderung solcher Verwendungen einen nicht zumutbaren Kontrollaufwand erfordert. • Das Landgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass Laptops die erweiterte Möglichkeit zur Speicherung und unkontrollierten Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen bieten; diese generelle Eignungsbeurteilung ist verfassungsgemäß. • Technische Vorkehrungen wie Verplombung sind zu prüfen; kann der erforderliche Kontrollaufwand durch derartige Maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Anwendung. • Die besonderen Interessen des Gefangenen (z. B. Führung komplexer Verfahren) sind zu berücksichtigen, reichen hier aber nicht aus, um die Sicherheitsbedenken zu überwinden; zumutbare Ersatzmöglichkeiten (elektrische Schreibmaschine, Kopien, Anstaltsangebote) wurden nicht substantiiert widerlegt. • Eine Generalisierung der Betrachtung durch das Gericht ist verfassungsgemäß; Maßnahmen müssen bei vergleichbarer Handhabung umsetzbar sein, andernfalls ist eine individuelle Ausnahme nicht zwingend geboten. • EGMR-Rechtsprechung begründet keine allgemeine Pflicht zur Gewährung von Internet- oder Computerzugang im Vollzug; Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK zieht hier keine weitergehende Verpflichtung nach sich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die den Anspruch auf privaten Laptopbesitz oder auf uneingeschränkte Nutzung von Anstaltscomputern verneinten, halten verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Sicherheits- und Ordnungsinteressen der Justizvollzugsanstalt rechtfertigen Beschränkungen, wenn die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung nur mit unverhältnismäßigem Kontrollaufwand möglich wäre. Technische Sicherungsmaßnahmen sind zu prüfen und zu nutzen, soweit sie ein zumutbares Kontrollniveau ermöglichen; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Sicherheitsgründe, und dem Beschwerdeführer stehen zumutbare Alternativen offen. Damit bleibt die Versagung des Laptop-Besitzes bzw. des privaten Zugangs zu Anstaltscomputern rechtsmäßig.